Im Gesellschaftsvertrag führt Rousseau den Begriff „Bürger“ (citoyen) im Zusammenhang mit seiner Definition der Republik ein, die für ihn die einzig legitime Verfassung des Staates darstellt. Durch den Akt des Zusammenschlusses (Gesellschaftsvertrag) wird die politische Körperschaft geschaffen, deren Mitglieder zugleich zwei verschiedene Rollen einnehmen: als Bürger gehören sie zum Volk und sind Teilhaber der Souveränität, d. h. der legislativen Gewalt; als Untertanen sind sie den Gesetzen des Staates unterworfen. Unter Bezugnahme auf seine Heimatrepublik Genf wirft er seinen Zeitgenossen, v. a. aber den Franzosen, vor, sie verstünden nicht, was ein Bürger sei, weil sie die Stadt (ville) mit der Polis (cité) und den bourgeois mit dem citoyen verwechseln. Einzig d’Alembert habe im Artikel Genf (den er für den 7. Band der Encyclopédie verfasste) richtig erkannt, dass nur zwei der vier Klassen von Menschen in der Stadt Genf Teilhaber der Souveränität und damit Bürger im eigentlichen Sinn des Begriffs seien (OC III, 361–362; Rousseau 2010, 35–37). Zum Bürger werde der Einzelne nur durch ausdrückliche Zustimmung, d. h. durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags; wer den Vertrag nicht billige, gelte als Fremder unter den Bürgern. Sei der Staat einmal gegründet, gelte in einem freien Staat, der seine Bürger nicht gegen ihren Willen im Lande halte, der Wohnsitz als Zustimmung (OC III, 440; Rousseau 2010, 237).

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Bürger/Citoyen

  • Simone Zurbuchen

摘要

Im Gesellschaftsvertrag führt Rousseau den Begriff „Bürger“ (citoyen) im Zusammenhang mit seiner Definition der Republik ein, die für ihn die einzig legitime Verfassung des Staates darstellt. Durch den Akt des Zusammenschlusses (Gesellschaftsvertrag) wird die politische Körperschaft geschaffen, deren Mitglieder zugleich zwei verschiedene Rollen einnehmen: als Bürger gehören sie zum Volk und sind Teilhaber der Souveränität, d. h. der legislativen Gewalt; als Untertanen sind sie den Gesetzen des Staates unterworfen. Unter Bezugnahme auf seine Heimatrepublik Genf wirft er seinen Zeitgenossen, v. a. aber den Franzosen, vor, sie verstünden nicht, was ein Bürger sei, weil sie die Stadt (ville) mit der Polis (cité) und den bourgeois mit dem citoyen verwechseln. Einzig d’Alembert habe im Artikel Genf (den er für den 7. Band der Encyclopédie verfasste) richtig erkannt, dass nur zwei der vier Klassen von Menschen in der Stadt Genf Teilhaber der Souveränität und damit Bürger im eigentlichen Sinn des Begriffs seien (OC III, 361–362; Rousseau 2010, 35–37). Zum Bürger werde der Einzelne nur durch ausdrückliche Zustimmung, d. h. durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags; wer den Vertrag nicht billige, gelte als Fremder unter den Bürgern. Sei der Staat einmal gegründet, gelte in einem freien Staat, der seine Bürger nicht gegen ihren Willen im Lande halte, der Wohnsitz als Zustimmung (OC III, 440; Rousseau 2010, 237).