Nach Rousseau ist die Aristokratie neben der Demokratie und der Monarchie eine der hauptsächlichen Regierungsformen (OC III, 403, 808; Rousseau 2010, 145; Rousseau 1988, 148). Um zu verstehen, warum er die Aristokratie in ihren verschiedenen Ausprägungen zugleich als die beste und die schlechteste Regierung bezeichnen kann, gilt es seine Definition der Regierung als einer vermittelnden Körperschaft zu beachten, die mit der Ausführung der vom Souverän erlassenen Gesetze betraut ist. Sie ist die „öffentliche Gewalt“, welche die Gesetze „gemäß den Anweisungen des Gemeinwillens ins Werk setzt“ (OC III, 396; Rousseau 2010, 127). Als Exekutive ist die Regierung der Legislative untergeordnet; ihre Mitglieder – die Obrigkeiten (magistrats) oder Regierende (gouverneurs) heißen – sind „einfache Beamte“ (simples officiers) des Souveräns, sie handeln in dessen Auftrag (commission). Zwischen dem Volk und der Regierung besteht kein Vertrag (ibid., vgl. auch OC III, 431; Rousseau 2010, 217). Der Souverän kann die Macht, die er der Regierung anvertraut, „einschränken, abändern und zurücknehmen, wenn es ihm gefällt“ (OC III, 396; Rousseau 2010, 127). Obwohl die Regierung nur „durch den Souverän“ besteht und sie nur „eine Art geliehenes und untergeordnetes Leben“ hat, ist sie eine Körperschaft, die wie die sittliche Gesamtkörperschaft, die aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgeht, ein „gesondertes Ich“ und einen „eignen Willen“ besitzt (OC III, 395; Rousseau 2010, 125). Damit sie als solche Realität erlangt, bedarf die Regierung der Befugnis zu beraten und zu entscheiden sowie verschiedener Rechte, Titel und Privilegien; auch müssen sich die Regierenden zu Beratungen versammeln (OC III, 399; Rousseau 2010, 135). Da sich die Regierung also vom Staatskörper unterscheiden muss, besteht die Schwierigkeit darin, sie als untergeordnetes Ganzes so einzuordnen, dass sie „die allgemeine Verfassung in keiner Weise beeinträchtigt“ (OC III, 399; Rousseau 2010, 136/138). Anders gesagt, es muss verhindert werden, dass sich die Regierung der öffentlichen Gewalt bedient, um ihren Sonderwillen gegen den Willen des Souveräns durchzusetzen, was dazu führte, „dass man sozusagen zwei Souveräne hätte, einen de jure und einen de facto“, womit die politische Körperschaft sich auflöste (OC III, 399; Rousseau 2010, 135).

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Aristokratie/Aristocratie

  • Simone Zurbuchen

摘要

Nach Rousseau ist die Aristokratie neben der Demokratie und der Monarchie eine der hauptsächlichen Regierungsformen (OC III, 403, 808; Rousseau 2010, 145; Rousseau 1988, 148). Um zu verstehen, warum er die Aristokratie in ihren verschiedenen Ausprägungen zugleich als die beste und die schlechteste Regierung bezeichnen kann, gilt es seine Definition der Regierung als einer vermittelnden Körperschaft zu beachten, die mit der Ausführung der vom Souverän erlassenen Gesetze betraut ist. Sie ist die „öffentliche Gewalt“, welche die Gesetze „gemäß den Anweisungen des Gemeinwillens ins Werk setzt“ (OC III, 396; Rousseau 2010, 127). Als Exekutive ist die Regierung der Legislative untergeordnet; ihre Mitglieder – die Obrigkeiten (magistrats) oder Regierende (gouverneurs) heißen – sind „einfache Beamte“ (simples officiers) des Souveräns, sie handeln in dessen Auftrag (commission). Zwischen dem Volk und der Regierung besteht kein Vertrag (ibid., vgl. auch OC III, 431; Rousseau 2010, 217). Der Souverän kann die Macht, die er der Regierung anvertraut, „einschränken, abändern und zurücknehmen, wenn es ihm gefällt“ (OC III, 396; Rousseau 2010, 127). Obwohl die Regierung nur „durch den Souverän“ besteht und sie nur „eine Art geliehenes und untergeordnetes Leben“ hat, ist sie eine Körperschaft, die wie die sittliche Gesamtkörperschaft, die aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgeht, ein „gesondertes Ich“ und einen „eignen Willen“ besitzt (OC III, 395; Rousseau 2010, 125). Damit sie als solche Realität erlangt, bedarf die Regierung der Befugnis zu beraten und zu entscheiden sowie verschiedener Rechte, Titel und Privilegien; auch müssen sich die Regierenden zu Beratungen versammeln (OC III, 399; Rousseau 2010, 135). Da sich die Regierung also vom Staatskörper unterscheiden muss, besteht die Schwierigkeit darin, sie als untergeordnetes Ganzes so einzuordnen, dass sie „die allgemeine Verfassung in keiner Weise beeinträchtigt“ (OC III, 399; Rousseau 2010, 136/138). Anders gesagt, es muss verhindert werden, dass sich die Regierung der öffentlichen Gewalt bedient, um ihren Sonderwillen gegen den Willen des Souveräns durchzusetzen, was dazu führte, „dass man sozusagen zwei Souveräne hätte, einen de jure und einen de facto“, womit die politische Körperschaft sich auflöste (OC III, 399; Rousseau 2010, 135).