Ärzte trifft keine generelle Behandlungspflicht. Sie sind – von Notfällen oder besonderen rechtlichen Verpflichtungen abgesehen – frei, eine Behandlung abzulehnen, § 7 Abs. 2 S. 2 MBO-Ä. Anderes gilt für Vertragsärzte gegenüber gesetzlich krankenversicherten Patienten, da sie zur Mitwirkung am Sicherstellungsauftrag der KV verpflichtet sind (§§ 72 ff., 95 SGB V; vgl. → § 4, Grundlagen, B. und § 4, Fall 3).

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§ 7: Die ärztliche Hilfspflicht

  • Christian Katzenmeier,
  • Claudia Achterfeld

摘要

Ärzte trifft keine generelle Behandlungspflicht. Sie sind – von Notfällen oder besonderen rechtlichen Verpflichtungen abgesehen – frei, eine Behandlung abzulehnen, § 7 Abs. 2 S. 2 MBO-Ä. Anderes gilt für Vertragsärzte gegenüber gesetzlich krankenversicherten Patienten, da sie zur Mitwirkung am Sicherstellungsauftrag der KV verpflichtet sind (§§ 72 ff., 95 SGB V; vgl. → § 4, Grundlagen, B. und § 4, Fall 3).