Der Arztberuf kann selbstständig, als Angestellter (in einer Arztpraxis gem. § 19 MBO-Ä, einem Krankenhaus oder einem Unternehmen) oder als Beamter (z.B. an einer Hochschule oder als Amtsarzt) ausgeübt werden. Dabei ist stets das ärztliche Berufsrecht (→ § 2) zu beachten. So setzt etwa die selbstständige, ambulante Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern gem. § 17 MBO-Ä die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz, Abs. 1), die Kenntlichmachung des Sitzes mittels Praxisschild (Abs. 4) sowie die unverzügliche Mitteilung an die Ärztekammer (Abs. 5) voraus.

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§ 3: Gesellschaftsrecht der Heilberufe

  • Christian Katzenmeier,
  • Claudia Achterfeld

摘要

Der Arztberuf kann selbstständig, als Angestellter (in einer Arztpraxis gem. § 19 MBO-Ä, einem Krankenhaus oder einem Unternehmen) oder als Beamter (z.B. an einer Hochschule oder als Amtsarzt) ausgeübt werden. Dabei ist stets das ärztliche Berufsrecht (→ § 2) zu beachten. So setzt etwa die selbstständige, ambulante Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern gem. § 17 MBO-Ä die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz, Abs. 1), die Kenntlichmachung des Sitzes mittels Praxisschild (Abs. 4) sowie die unverzügliche Mitteilung an die Ärztekammer (Abs. 5) voraus.