Das heutige System der strafrechtlichen Sanktionen geht in seiner Grundstruktur auf die Strafrechtsreform von 1969 zurück. Die Reduzierung der Strafarten auf zwei Hauptstrafen und eine Nebenstrafe, die Umgestaltung der Geldstrafe nach dem Tagessatzsystem, die Zurückdrängung der Freiheitsstrafe durch die „ultima-ratio“-Klausel des § 47 StGB und den Ausbau der Bewährungsaussetzung, im Maßregelrecht die Stärkung des Verhältnismäßigkeitsgedankens sowie die Zulassung des Vikariierens von Strafe und Maßregel sind wesentliche Leistungen des damaligen Reformgesetzgebers gewesen, die bis heute überdauert haben. Im internationalen Vergleich lassen die damaligen Reformen das heutige System als ein moderates und gleichwohl effektives Instrument zur Wiederherstellung und Sicherung der durch die Tat gestörten sozialen Ordnung erscheinen. Dabei ist der Gesetzgeber seit der grundlegenden Reform von 1969 nicht untätig geblieben, sondern hat sich kontinuierlich um die weitere Ausgestaltung des Sanktionssystems und die Anpassung an die sich verändernden gesellschaftlichen Bedürfnisse und Erwartungen bemüht. Vor allem drei, zum Teil gegenläufige Entwicklungslinien lassen sich aus heutiger Sicht ausmachen: die Betonung des Opfergedankens und der Wiedergutmachung seit der Mitte der 1980er-Jahre (erster Schritt: Ergänzung des § 46 Abs. 2 StGB durch das Opferschutzgesetz vom 18.12.1986), die Betonung des Sicherheitsgedankens durch Inhaftierung und geschlossene Unterbringung seit der zweiten Hälfte der 1990er-Jahre (erster Schritt: Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998) und – etwas weniger deutlich – die Betonung des Behandlungsgedankens durch den Ausbau der Sozialtherapie im Strafvollzug, die Einrichtung der forensischen Ambulanzen, die Ermöglichung der Krisenintervention und die Umsetzung des Gebots eines freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzugs der Sicherungsverwahrung. Ebenso wie die Rechtsordnung insgesamt befindet sich auch das System der strafrechtlichen Sanktionen in einem kontinuierlichen Prozess der Anpassung an die Vielfalt der gesellschaftlichen Veränderungen.

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Die Reform des strafrechtlichen Sanktionssystems

  • Bernd-Dieter Meier

摘要

Das heutige System der strafrechtlichen Sanktionen geht in seiner Grundstruktur auf die Strafrechtsreform von 1969 zurück. Die Reduzierung der Strafarten auf zwei Hauptstrafen und eine Nebenstrafe, die Umgestaltung der Geldstrafe nach dem Tagessatzsystem, die Zurückdrängung der Freiheitsstrafe durch die „ultima-ratio“-Klausel des § 47 StGB und den Ausbau der Bewährungsaussetzung, im Maßregelrecht die Stärkung des Verhältnismäßigkeitsgedankens sowie die Zulassung des Vikariierens von Strafe und Maßregel sind wesentliche Leistungen des damaligen Reformgesetzgebers gewesen, die bis heute überdauert haben. Im internationalen Vergleich lassen die damaligen Reformen das heutige System als ein moderates und gleichwohl effektives Instrument zur Wiederherstellung und Sicherung der durch die Tat gestörten sozialen Ordnung erscheinen. Dabei ist der Gesetzgeber seit der grundlegenden Reform von 1969 nicht untätig geblieben, sondern hat sich kontinuierlich um die weitere Ausgestaltung des Sanktionssystems und die Anpassung an die sich verändernden gesellschaftlichen Bedürfnisse und Erwartungen bemüht. Vor allem drei, zum Teil gegenläufige Entwicklungslinien lassen sich aus heutiger Sicht ausmachen: die Betonung des Opfergedankens und der Wiedergutmachung seit der Mitte der 1980er-Jahre (erster Schritt: Ergänzung des § 46 Abs. 2 StGB durch das Opferschutzgesetz vom 18.12.1986), die Betonung des Sicherheitsgedankens durch Inhaftierung und geschlossene Unterbringung seit der zweiten Hälfte der 1990er-Jahre (erster Schritt: Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998) und – etwas weniger deutlich – die Betonung des Behandlungsgedankens durch den Ausbau der Sozialtherapie im Strafvollzug, die Einrichtung der forensischen Ambulanzen, die Ermöglichung der Krisenintervention und die Umsetzung des Gebots eines freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzugs der Sicherungsverwahrung. Ebenso wie die Rechtsordnung insgesamt befindet sich auch das System der strafrechtlichen Sanktionen in einem kontinuierlichen Prozess der Anpassung an die Vielfalt der gesellschaftlichen Veränderungen.