§ 8 Der Handelskauf
摘要
Ergänzend zu den bürgerlichen-rechtlichen Bestimmungen zum Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) normieren die §§ 373 bis 381 HGB Sonderregelung zum Handelskauf. Diese betreffen neben dem Annahmeverzug des Käufers (§ 373 HGB) und dem Fixhandelskauf (§ 376 HGB) insbesondere die Rechtsstellung des Käufers bei Mängeln des Kaufgegenstandes, da § 377 HGB ihm Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten auferlegt, wenn er Mängel des Kaufgegenstandes gegenüber dem Verkäufer geltend machen will. Im Aufgangspunkt gelten zwar auch beim Handelskauf die allgemeinen Mängelrechte des Käufers (§ 437 BGB), verletzt der Käufer aber die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten in § 377 HGB, so erleidet hierdurch einen Rechtsverlust, der mit der Kenntnis des Mangels bei Vertragsschluss (§ 442 BGB) vergleichbar ist.