Die allgemeinen Vorschriften zu den Handelsgeschäften, die das HGB in den §§ 343 bis 372 HGB zusammenfasst, treffen Sonderregeln zu Abschluss und Inhalt des Handelsgeschäfts, um den besonderen Bedürfnissen des Handelsverkehrs Rechnung zu tragen. Hierzu zählen insbesondere Bestimmungen zum Schweigen auf Anträge zum Vertragsabschluss (§ 362 HGB) sowie zum Stellenwert von Handelsbräuchen (§ 346 HGB), aus denen sich u. a. die Lehre vom kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickelt hat. Ferner ist das Kontokorrent von zentraler Bedeutung für die Abwicklung von Handelsgeschäften im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung. Allerdings beschränkt sich das HGB insoweit auf eine Detailregelung (§ 355 HGB), sodass die grundsätzlichen Rechtsfragen bei der Durchführung des Kontokorrents mittels des allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Instrumentariums beantwortet werden müssen. Von besonderer Bedeutung für den Schutz des Handelsverkehrs ist schließlich das Vertrauen gutgläubiger Dritter in die Verfügungsbefugnis des Geschäftspartners. Dementsprechend erweitert § 366 Abs. 1 HGB die Möglichkeiten eines gutgläubigen Erwerbs und geht insoweit über die §§ 932 ff. BGB hinaus. Den besonderen Sicherungsbedürfnisssen des Handelsverkehrs trägt schließlich das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht (§ 369 HGB) Rechnung.

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§ 7 Die allgemeinen Vorschriften für Handelsgeschäfte

  • Hartmut Oetker

摘要

Die allgemeinen Vorschriften zu den Handelsgeschäften, die das HGB in den §§ 343 bis 372 HGB zusammenfasst, treffen Sonderregeln zu Abschluss und Inhalt des Handelsgeschäfts, um den besonderen Bedürfnissen des Handelsverkehrs Rechnung zu tragen. Hierzu zählen insbesondere Bestimmungen zum Schweigen auf Anträge zum Vertragsabschluss (§ 362 HGB) sowie zum Stellenwert von Handelsbräuchen (§ 346 HGB), aus denen sich u. a. die Lehre vom kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickelt hat. Ferner ist das Kontokorrent von zentraler Bedeutung für die Abwicklung von Handelsgeschäften im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung. Allerdings beschränkt sich das HGB insoweit auf eine Detailregelung (§ 355 HGB), sodass die grundsätzlichen Rechtsfragen bei der Durchführung des Kontokorrents mittels des allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Instrumentariums beantwortet werden müssen. Von besonderer Bedeutung für den Schutz des Handelsverkehrs ist schließlich das Vertrauen gutgläubiger Dritter in die Verfügungsbefugnis des Geschäftspartners. Dementsprechend erweitert § 366 Abs. 1 HGB die Möglichkeiten eines gutgläubigen Erwerbs und geht insoweit über die §§ 932 ff. BGB hinaus. Den besonderen Sicherungsbedürfnisssen des Handelsverkehrs trägt schließlich das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht (§ 369 HGB) Rechnung.