Zu den Hilfspersonen des Kaufmanns zählen nicht nur unselbstständige Mitarbeiter (Handlungsgehilfen, Arbeitnehmer), sondern oftmals sind darüber hinaus selbstständige Unternehmer in die Absatzorganisation des Handelsbetriebs integriert. Hierzu zählt insbesondere der Handelsvertreter, dessen Rechtsstellung zum Kaufmann die §§ 84 bis 92a HGB ausgestalten und die in weitem Umfang durch Unionsrecht überlagert sind. Darüber hinaus stellt das HGB Sonderregeln für den Handelsmakler auf (§§ 93 bis 104 HGB), die insoweit das Recht des bürgerlich-rechtlichen Maklervertrages (§§ 652 ff. BGB) modifizieren. Während andere Formen der Absatzmittlung (z. B. Franchising) keine spezifische gesetzliche Ausformung erhalten haben, kennt das HGB zwar in den §§ 393 ff. HGB auch den Kommissionär, sieht aber davon ab, das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Kommittenten umfassend auszugestalten.

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§ 6 Der Kaufmann als Absatzmittler

  • Hartmut Oetker

摘要

Zu den Hilfspersonen des Kaufmanns zählen nicht nur unselbstständige Mitarbeiter (Handlungsgehilfen, Arbeitnehmer), sondern oftmals sind darüber hinaus selbstständige Unternehmer in die Absatzorganisation des Handelsbetriebs integriert. Hierzu zählt insbesondere der Handelsvertreter, dessen Rechtsstellung zum Kaufmann die §§ 84 bis 92a HGB ausgestalten und die in weitem Umfang durch Unionsrecht überlagert sind. Darüber hinaus stellt das HGB Sonderregeln für den Handelsmakler auf (§§ 93 bis 104 HGB), die insoweit das Recht des bürgerlich-rechtlichen Maklervertrages (§§ 652 ff. BGB) modifizieren. Während andere Formen der Absatzmittlung (z. B. Franchising) keine spezifische gesetzliche Ausformung erhalten haben, kennt das HGB zwar in den §§ 393 ff. HGB auch den Kommissionär, sieht aber davon ab, das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Kommittenten umfassend auszugestalten.