Der kaufmännische Geschäftsverkehr ist dadurch geprägt, dass der Kaufmann für Rechtsgeschäfte im Rahmen seines Handelsgerbes oftmals Dritte betraut, die im Namen des Kaufmanns im Geschäftsverkehr auftreten. Dabei erweist sich das Recht der bürgerlich-rechtlichen Stellvertretung regelmäßig als zu schwerfällig, da Dritte sich stets über die jeweilige Vertretungsmacht des für den Kaufmann Handelnden informieren müssten. Um dies zu vermeiden stellt das HGB zwei Sonderformen der Vertretung zur Verfügung, deren Besonderheit darin besteht, dass Dritte auf das Vorliegen einer Vertretungsmacht vertrauen können. Hierbei handelt es sich vor allem um die Prokura, die alle im Geschäft eines Handelsgewerbes auftretenden Rechtshandlungen umfasst und im Verhältnis zu Dritten nicht eingeschränkt werden kann (§ 50 Abs. 1 HGB). Etwas schwächer ist der Verkehrsschutz bei der Handlungsvollmacht, da § 54 Abs. 1 HGB für diese lediglich das Vorliegen einer Vertretungsmacht vermutet. Im Unterschied zu der Prokura kann der rechtliche Gestaltungsspielraum des Handlungsbevollmächtigten auch mit Wirkung für das Außenverhältnis eingeschränkt werden. Abgerundet werden die Bestimmungen zur handelsrechtlichen Vertretungsmacht durch eine Sonderregelung zum Vorlegen einer Vertretungsmacht bei Personen, die in einem Laden angestellt sind (§ 56 HGB).

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§ 5 Die handelsrechtliche Vertretungsmacht

  • Hartmut Oetker

摘要

Der kaufmännische Geschäftsverkehr ist dadurch geprägt, dass der Kaufmann für Rechtsgeschäfte im Rahmen seines Handelsgerbes oftmals Dritte betraut, die im Namen des Kaufmanns im Geschäftsverkehr auftreten. Dabei erweist sich das Recht der bürgerlich-rechtlichen Stellvertretung regelmäßig als zu schwerfällig, da Dritte sich stets über die jeweilige Vertretungsmacht des für den Kaufmann Handelnden informieren müssten. Um dies zu vermeiden stellt das HGB zwei Sonderformen der Vertretung zur Verfügung, deren Besonderheit darin besteht, dass Dritte auf das Vorliegen einer Vertretungsmacht vertrauen können. Hierbei handelt es sich vor allem um die Prokura, die alle im Geschäft eines Handelsgewerbes auftretenden Rechtshandlungen umfasst und im Verhältnis zu Dritten nicht eingeschränkt werden kann (§ 50 Abs. 1 HGB). Etwas schwächer ist der Verkehrsschutz bei der Handlungsvollmacht, da § 54 Abs. 1 HGB für diese lediglich das Vorliegen einer Vertretungsmacht vermutet. Im Unterschied zu der Prokura kann der rechtliche Gestaltungsspielraum des Handlungsbevollmächtigten auch mit Wirkung für das Außenverhältnis eingeschränkt werden. Abgerundet werden die Bestimmungen zur handelsrechtlichen Vertretungsmacht durch eine Sonderregelung zum Vorlegen einer Vertretungsmacht bei Personen, die in einem Laden angestellt sind (§ 56 HGB).