Die für den Handelsverkehr notwendige Publizität der wesentlichen Tatsachen wird insbesondere durch das Handelsregister vermittelt, das elektronisch bei den Gerichten geführt wird (§ 8 Abs. 1 HGB). In dieses sind alle vom Gesetz als eintragungspflichtig deklarierte Tatsachen einzutragen (z. B. Firma, Prokura). Eine gesonderte Bekanntmachung der Eintragung in Papierform unterbleibt; diese wird durch die erstmalige Abrufbarkeit der Eintragung in dem gemeinsamen zentralen Registerportal der Bundesländer ersetzt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 HGB). Zur Gewährleistung der Publizität kann jeder in das Handelsregister zu Informationszwecken Einsicht nehmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Ausdrucke bzw. Abschriften der Registereintragungen verlangen (§ 9 Abs. 4 HGB). Der materiellen Publizität dient § 15 HGB, der zwischen der negativen Publizität (§ 15 Abs. 1 HGB) und der positiven Publizität (§ 15 Abs. 2 und 3 HGB) unterscheidet. Die negative Publizität besagt, dass der Handelsverkehr darauf vertrauen darf, dass andere als die eingetragenen eintragungspflichtigen Tatsachen nicht existieren. Diese kann der zur Eintragung Verpflichtete Dritten erst entgegenhalten, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht worden sind. Das aus der negativen Publizität resultierende Vertrauen kann daher durch die Bekanntmachung zertört werden (§ 15 Abs. 2 HGB). Zudem kann der Handelsverkehr auf die Richtigkeit der im Handelsregister eingetragenen Tatsachen vertrauen, sofern ihm die wahre Rechtslage nicht positiv bekannt ist (§ 15 Abs. 3 HGB). Es obliegt somit dem zur Eintragung Verpflichteten, die Unrichtigkeit eingetragener Tatsachen schnellstmöglich zu korrigieren, andernfalls gelten diese zugunsten Dritter als richtig, d. h. der zur Eintragung Verpflichtete kann sich nicht auf die Unrichtigkeit der eingetragenen Tatsachen gegenüber Dritten berufen.

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§ 3 Der Schutz des Privatrechtsverkehrs durch das Handelsregister

  • Hartmut Oetker

摘要

Die für den Handelsverkehr notwendige Publizität der wesentlichen Tatsachen wird insbesondere durch das Handelsregister vermittelt, das elektronisch bei den Gerichten geführt wird (§ 8 Abs. 1 HGB). In dieses sind alle vom Gesetz als eintragungspflichtig deklarierte Tatsachen einzutragen (z. B. Firma, Prokura). Eine gesonderte Bekanntmachung der Eintragung in Papierform unterbleibt; diese wird durch die erstmalige Abrufbarkeit der Eintragung in dem gemeinsamen zentralen Registerportal der Bundesländer ersetzt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 HGB). Zur Gewährleistung der Publizität kann jeder in das Handelsregister zu Informationszwecken Einsicht nehmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Ausdrucke bzw. Abschriften der Registereintragungen verlangen (§ 9 Abs. 4 HGB). Der materiellen Publizität dient § 15 HGB, der zwischen der negativen Publizität (§ 15 Abs. 1 HGB) und der positiven Publizität (§ 15 Abs. 2 und 3 HGB) unterscheidet. Die negative Publizität besagt, dass der Handelsverkehr darauf vertrauen darf, dass andere als die eingetragenen eintragungspflichtigen Tatsachen nicht existieren. Diese kann der zur Eintragung Verpflichtete Dritten erst entgegenhalten, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht worden sind. Das aus der negativen Publizität resultierende Vertrauen kann daher durch die Bekanntmachung zertört werden (§ 15 Abs. 2 HGB). Zudem kann der Handelsverkehr auf die Richtigkeit der im Handelsregister eingetragenen Tatsachen vertrauen, sofern ihm die wahre Rechtslage nicht positiv bekannt ist (§ 15 Abs. 3 HGB). Es obliegt somit dem zur Eintragung Verpflichteten, die Unrichtigkeit eingetragener Tatsachen schnellstmöglich zu korrigieren, andernfalls gelten diese zugunsten Dritter als richtig, d. h. der zur Eintragung Verpflichtete kann sich nicht auf die Unrichtigkeit der eingetragenen Tatsachen gegenüber Dritten berufen.