Art. 45 AEUV als Teilhaberecht an sozialen Vergünstigungen
摘要
Damit die Freizügigkeit von AN ihre Wirkung entfalten kann, ist auch ihre Gleichbehandlung in sozialer Hinsicht erforderlich. Die Freizügigkeit würde ohne Wirkung sein, wenn AN bei einem Wechsel in einen anderen Mitgliedsstaat in Bezug auf die soziale Absicherung Nachteile erleiden. Daher müssen sozialstaatliche Vergünstigungen und Ansprüche sowohl inländischen als auch AN aus dem EU-Ausland zu Gute kommen. Aus diesem Grund sieht Art. 48 AEUV vor, dass das EU-Parlament und der Rat auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der AN die notwendigen gesetzlichen Maßnahmen beschließt. Ein Teilhaberecht an sozialen Leistungen lässt sich dabei aber nicht nur aus dem Freizügigkeitsrecht nach Art. 45 AEUV, sondern auch aus dem Diskriminierungsverbot wegen Staatsangehörigkeit nach Art. 18 AEUV herleiten. Sekundärrechtliche Regelungen zur Frage der Gleichbehandlung in sozialen Angelegenheiten finden sich insbesondere in der Freizügigkeits-Verordnung sowie in den nachfolgend noch zu behandelnden Richtlinien zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.