Der Begriff des Beschäftigtendatenschutzes umfasst den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Beschäftigten, speziell vor dem Hintergrund des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung und dem Grundrecht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Weder in Deutschland noch in der Union gibt es spezielle Normen zum Beschäftigungsdatenschutz. Dies hat sich auch mit Ausnahme von § 88 DSGVO durch die DSGVO nicht geändet. Die DSGVO hat als EU-Verordnung in Deutschland unmittelbare Wirkung. Sie verdrängt insoweit die bisherigen deutschen Regelungen.

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Beschäftigtendatenschutz im EU-Recht

  • Peter Hantel

摘要

Der Begriff des Beschäftigtendatenschutzes umfasst den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Beschäftigten, speziell vor dem Hintergrund des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung und dem Grundrecht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Weder in Deutschland noch in der Union gibt es spezielle Normen zum Beschäftigungsdatenschutz. Dies hat sich auch mit Ausnahme von § 88 DSGVO durch die DSGVO nicht geändet. Die DSGVO hat als EU-Verordnung in Deutschland unmittelbare Wirkung. Sie verdrängt insoweit die bisherigen deutschen Regelungen.