Grundsätzlich erfolgt die Begutachtung der Bahnangestellten nur durch die bahneigenen Betriebsärzte. Bei zweifelhaften Befunden beauftragen diese die Vertragsaugenärzte der Bahn. Dies soll sicherstellen, dass bei der Begutachtung auch die erforderlichen Geräte vorhanden sind. Ein Gutachten auf Wunsch eines Bahnangestellten kann, muss aber nicht der hier vorgestellten Struktur entsprechen. Die Honorierung kann in so einem Fall nicht durch die Bahn erfolgen. Die Untersuchung der Bahnmitarbeiter regelt die Konzernrichtlinie 107 (KoRil, früher Tauglichkeitsvorschrift). Auch wenn es hilfreich ist, diese zur Begutachtung vorliegen zu haben, ist es nicht unbedingt erforderlich. Der Betriebsarzt der Bahn gibt bei der Beauftragung an, was untersucht werden soll und welche Anforderungen erfüllt werden müssen.

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Bahnverkehr

  • Uwe Kraffel

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Grundsätzlich erfolgt die Begutachtung der Bahnangestellten nur durch die bahneigenen Betriebsärzte. Bei zweifelhaften Befunden beauftragen diese die Vertragsaugenärzte der Bahn. Dies soll sicherstellen, dass bei der Begutachtung auch die erforderlichen Geräte vorhanden sind. Ein Gutachten auf Wunsch eines Bahnangestellten kann, muss aber nicht der hier vorgestellten Struktur entsprechen. Die Honorierung kann in so einem Fall nicht durch die Bahn erfolgen. Die Untersuchung der Bahnmitarbeiter regelt die Konzernrichtlinie 107 (KoRil, früher Tauglichkeitsvorschrift). Auch wenn es hilfreich ist, diese zur Begutachtung vorliegen zu haben, ist es nicht unbedingt erforderlich. Der Betriebsarzt der Bahn gibt bei der Beauftragung an, was untersucht werden soll und welche Anforderungen erfüllt werden müssen.