Insolvenzplan zu Krankenhausinsolvenzen
摘要
Ist eine Sanierung außerhalb der Insolvenzordnung nicht mehr möglich, weil zumindest einer der beiden zwingenden Insolvenzeröffnungsgründe – Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) – vorliegt, werden im (vorläufigen) Insolvenzverfahren bzw. im Vorfeld des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens (vgl. § 270a Abs. 1 Nr. 2 InsO) die Fortführungsaussichten des Schuldners und mögliche Sanierungsansätze geprüft. Das gleiche gilt, wenn ein Unternehmen noch im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) den Weg zum Insolvenzgericht bestreitet. Obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine Insolvenzantragspflicht für die Mitglieder des Vertretungsorgans besteht (vgl. § 15a Abs. 1 InsO), ist die frühzeitige Einleitung des Insolvenzverfahrens in aller Regel zweckmäßig. So ist einerseits noch genügend Liquidität im Unternehmen vorhanden, um mit ausreichend Zeit die individuellen Herausforderungen des Unternehmens herauszuarbeiten und zu analysieren sowie andererseits frühzeitig mittels des umfangreichen Werkzeugkastens der Insolvenzordnung liquiditätssichernde Gegenmaßnahmen einzuleiten.