Alle gesetzlich und freiwillig versicherten Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung fallen unter den Schutz der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI). deren Aufgabe von den jeweils zuständigen gesetzlichen Krankenkassen wahrgenommen werden. Wer privat krankenversichert ist, muss der privaten Pflegepflichtversicherung beitreten, die bei seiner Krankenversicherung angesiedelt ist. Pflegebedürftig im Sinne § 14 Abs. 1 und 2 SGB XI sind Personen, die auf Dauer (mindestens für sechs Monate) in ihrer Selbstständigkeit oder in ihren Fähigkeiten beeinträchtigt sind. Die Beeinträchtigungen müssen körperlich, kognitiv oder psychisch bedingt sein oder es müssen gesundheitliche Belastungen vorliegen, die nicht selbst bewältigt werden können. Leistungen der Pflegeversicherung werden nur gewährt, wenn vorher eine Antragstellung erfolgt. Die die Pflegebedürftigkeit betreffenden Beeinträchtigungen werden in sechs gesetzlich geannten Bereichen beurteilt. Entsprechend der Art, der Häufigkeit und des zeitlichen Umfangs des Hilfebedarfs wird der Pflegebedürftige einem der Pflegegrade 0–5 zugeordnet, wobei nicht die Erkrankung, sondern allein der jeweilige Hilfebedarf entscheidend ist. Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung durch den Medizinischen Dienst bzw. im privaten Versicherungsbereich durch die Fa. Medicproof GmbH nach gleichen Grundsätzen. Der Beitrag behandelt den Aufbau der Pflegeversicherung wesentlichen Leistungen sowie die maßgeblichen Begutachtungsgrundlagen.

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Soziale Pflegeversicherung

  • Olav Götz,
  • Astrid Loßin,
  • Birte Schöpke

摘要

Alle gesetzlich und freiwillig versicherten Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung fallen unter den Schutz der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI). deren Aufgabe von den jeweils zuständigen gesetzlichen Krankenkassen wahrgenommen werden. Wer privat krankenversichert ist, muss der privaten Pflegepflichtversicherung beitreten, die bei seiner Krankenversicherung angesiedelt ist. Pflegebedürftig im Sinne § 14 Abs. 1 und 2 SGB XI sind Personen, die auf Dauer (mindestens für sechs Monate) in ihrer Selbstständigkeit oder in ihren Fähigkeiten beeinträchtigt sind. Die Beeinträchtigungen müssen körperlich, kognitiv oder psychisch bedingt sein oder es müssen gesundheitliche Belastungen vorliegen, die nicht selbst bewältigt werden können. Leistungen der Pflegeversicherung werden nur gewährt, wenn vorher eine Antragstellung erfolgt. Die die Pflegebedürftigkeit betreffenden Beeinträchtigungen werden in sechs gesetzlich geannten Bereichen beurteilt. Entsprechend der Art, der Häufigkeit und des zeitlichen Umfangs des Hilfebedarfs wird der Pflegebedürftige einem der Pflegegrade 0–5 zugeordnet, wobei nicht die Erkrankung, sondern allein der jeweilige Hilfebedarf entscheidend ist. Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung durch den Medizinischen Dienst bzw. im privaten Versicherungsbereich durch die Fa. Medicproof GmbH nach gleichen Grundsätzen. Der Beitrag behandelt den Aufbau der Pflegeversicherung wesentlichen Leistungen sowie die maßgeblichen Begutachtungsgrundlagen.