Berufserkrankungen
摘要
Berufskrankheiten werden in Deutschland im Sozialgesetzbuch VII definiert. In der Berufskrankheitenverordnung werden die einzelnen Berufskrankheiten aufgelistet. Aktuell umfasst die Liste der Berufskrankheiten 82 Positionen, bei fünf Berufskrankheiten (BK-Nr. 1302: Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe; BK-Nr. 1305: Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff; BK-Nr. 1309: Erkrankungen durch Salpetersäureester; BK-Nr. 2104: Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen; BK-Nr. 2114: Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom)) können bei Einhaltung der sozialrechtlichen Randbedingungen u. a. auch angiologische Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt und ggf. entschädigt werden. Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie diesen Verdacht unverzüglich dem zuständigen Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle anzuzeigen. Bei der Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit steht dem/der Erkrankten die bestmögliche medizinische Versorgung zu. Ärzte und Zahnärzte, sind verpflichtet, dem zuständigen Unfallversicherungsträger Auskunft über die Behandlung, den Zustand sowie über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Versicherten zu erteilen, soweit diese mit dem Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehen können und/oder für die Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen erforderlich sind. Liegen neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über den ursächlichen Zusammenhang einer Erkrankung mit einer besonderen beruflichen Einwirkung vor, wird die Berufskrankheitenliste ergänzt.