QS-Vereinbarungen weisen in heutiger Zeit aufgrund von branchen- bzw. produktspezifischen Besonderheiten eine hohe Variationsvielfalt auf. Trotzdem lassen sich im Hinblick auf Erscheinungsform und Inhalt Gemeinsamkeiten feststellen. QS-Vereinbarungen sind Verträge, die der Hersteller mit seinen Zulieferunternehmen abschließt. Sie bilden die rechtliche Grundlage, auf der der arbeitsteilige Produktionsprozess vollzogen wird. Diese Rahmenverträge bestehen un abhängig von den einzelnen kauf- oder werklieferungsvertraglichen Bestellaufträgen (bzw. Lieferabrufen bei Just-in-time-Lieferbeziehungen;). Die besonders enge arbeitsteilige Beziehung und das sich daraus ergebende gesteigerte Vertrauens- bzw. Abhängigkeitsverhältnis der Vertragsparteien macht es erforderlich, in den QS-Vereinbarungen über den einzelnen punktuellen Austauschvertrag hinaus Regelungen hinsichtlich aller Kooperationsphasen zu treffen, wodurch QS-Vereinbarungen nicht mehr eindeutig einem Vertragstyp zugeordnet werden können. Vielmehr sind in ihnen Elemente mehrerer Vertragstypen vereint (sogenannte typenvermischte Verträge). So können QS-Vereinbarungen sowohl werk-, dienst- oder gesellschaftsvertragliche Elemente oder Elemente einer Geschäftsbesorgung beinhalten. QS-Vereinbarungen werden regelmäßig auf zwei Arten in Geltung gesetzt: Die meisten Vereinbarungen sind äußerlich selbstständige Klauselwerke, die mit Einverständnis des Partners in die Transaktionsbeziehung eingeführt werden. Die Alternative besteht darin, dass die QS-Vereinbarungen in die Bestell- und Einkaufsbedingungen der einzelnen Firmen als Unterabschnitte eingearbeitet werden. In den ganz überwiegenden Fällen handelt es sich bei den QS-Vereinbarungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 BGB, denn der Hersteller beabsichtigt, die von ihm vorformulierten Vertragstexte, die nicht zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt werden, auf eine Vielzahl seiner Zulieferer anzuwenden. (Ein Aushandeln würde erst dann vorliegen, wenn der Endhersteller die vorformulierten QS-Vereinbarungen dem Zulieferer zur Disposition stellt. „Aushandeln“ bedeutet dabei mehr als Verhandeln. Anstatt einer bloßen Besprechung der Vertragsklauseln müsste eine gründliche Erörterung vorliegen. Ein Indiz hierfür wären tatsächliche Abänderungen des vorformulierten Vertragstextes.)

错误:搜索内容不能为空,请输入英文关键词
错误:关键词超出字数限制,请精简
高级检索

Qualitätssicherungsvereinbarungen

  • Jürgen Ensthaler

摘要

QS-Vereinbarungen weisen in heutiger Zeit aufgrund von branchen- bzw. produktspezifischen Besonderheiten eine hohe Variationsvielfalt auf. Trotzdem lassen sich im Hinblick auf Erscheinungsform und Inhalt Gemeinsamkeiten feststellen. QS-Vereinbarungen sind Verträge, die der Hersteller mit seinen Zulieferunternehmen abschließt. Sie bilden die rechtliche Grundlage, auf der der arbeitsteilige Produktionsprozess vollzogen wird. Diese Rahmenverträge bestehen un abhängig von den einzelnen kauf- oder werklieferungsvertraglichen Bestellaufträgen (bzw. Lieferabrufen bei Just-in-time-Lieferbeziehungen;). Die besonders enge arbeitsteilige Beziehung und das sich daraus ergebende gesteigerte Vertrauens- bzw. Abhängigkeitsverhältnis der Vertragsparteien macht es erforderlich, in den QS-Vereinbarungen über den einzelnen punktuellen Austauschvertrag hinaus Regelungen hinsichtlich aller Kooperationsphasen zu treffen, wodurch QS-Vereinbarungen nicht mehr eindeutig einem Vertragstyp zugeordnet werden können. Vielmehr sind in ihnen Elemente mehrerer Vertragstypen vereint (sogenannte typenvermischte Verträge). So können QS-Vereinbarungen sowohl werk-, dienst- oder gesellschaftsvertragliche Elemente oder Elemente einer Geschäftsbesorgung beinhalten. QS-Vereinbarungen werden regelmäßig auf zwei Arten in Geltung gesetzt: Die meisten Vereinbarungen sind äußerlich selbstständige Klauselwerke, die mit Einverständnis des Partners in die Transaktionsbeziehung eingeführt werden. Die Alternative besteht darin, dass die QS-Vereinbarungen in die Bestell- und Einkaufsbedingungen der einzelnen Firmen als Unterabschnitte eingearbeitet werden. In den ganz überwiegenden Fällen handelt es sich bei den QS-Vereinbarungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 BGB, denn der Hersteller beabsichtigt, die von ihm vorformulierten Vertragstexte, die nicht zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt werden, auf eine Vielzahl seiner Zulieferer anzuwenden. (Ein Aushandeln würde erst dann vorliegen, wenn der Endhersteller die vorformulierten QS-Vereinbarungen dem Zulieferer zur Disposition stellt. „Aushandeln“ bedeutet dabei mehr als Verhandeln. Anstatt einer bloßen Besprechung der Vertragsklauseln müsste eine gründliche Erörterung vorliegen. Ein Indiz hierfür wären tatsächliche Abänderungen des vorformulierten Vertragstextes.)