Grundsätzlich nimmt die sog. Künstliche Intelligenz (im Folgenden KI) im Technikrecht gegenüber anderen Rechtsgebieten, wie etwa dem Medizin-, dem Handwerksrecht oder dem Familien-, Arbeits- oder Wettbewerbsrecht, keine Sonderstellung ein. KI ist hier wie dort anwendbar und erfährt überall ihre gleichmäßige juristische Kontrolle. Allerdings erfordert die KI im Technikrecht eine eigenständige, besondere Betrachtung, sei es, dass die KI selbst eine spezifische unter den Begriff der Technik, namentlich der Daten- bzw. Informationsbearbeitungstechnik, zu subsumierende Größe ist, sei es, dass die KI speziell in der Technik ihren eigenständigen und wohl größten Einsatz findet.

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Künstliche Intelligenz

  • Dieter Krimphove

摘要

Grundsätzlich nimmt die sog. Künstliche Intelligenz (im Folgenden KI) im Technikrecht gegenüber anderen Rechtsgebieten, wie etwa dem Medizin-, dem Handwerksrecht oder dem Familien-, Arbeits- oder Wettbewerbsrecht, keine Sonderstellung ein. KI ist hier wie dort anwendbar und erfährt überall ihre gleichmäßige juristische Kontrolle. Allerdings erfordert die KI im Technikrecht eine eigenständige, besondere Betrachtung, sei es, dass die KI selbst eine spezifische unter den Begriff der Technik, namentlich der Daten- bzw. Informationsbearbeitungstechnik, zu subsumierende Größe ist, sei es, dass die KI speziell in der Technik ihren eigenständigen und wohl größten Einsatz findet.