In den vielfältigen Beziehungen zwischen Medizin und Recht sind die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die zivilrechtliche Haftung des Arztes für berufliche Fehlleistungen das beherrschende Thema. Der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder gar einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) aufgrund eines Behandlungsfehlers bedeutet die härteste Konfrontation des Arztes mit dem Recht, gefolgt von der Geltendmachung von Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüchen gegen den Arzt aus dem gleichen Rechtsgrund. Aufgrund der bestehenden Haftpflichtversicherung werden die zivilrechtlichen Folgen indes regelmäßig abgemildert. Da es keine Medizin ohne das Risiko des Misserfolgs gibt, der schwere Gesundheitsschäden und selbst den Tod des Patienten zur Folge haben kann, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Arzt für iatrogene Schäden einzustehen hat. Das Kapitel wurde in der 4. Auflage verfasst von B. J. Fehn und K. Fehn, bis einschließlich der 3. Auflage von E. Biermann und W. Weißauer.

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Strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung des Anästhesisten

  • Bernd Josef Fehn,
  • Karsten Fehn,
  • Elmar Biermann

摘要

In den vielfältigen Beziehungen zwischen Medizin und Recht sind die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die zivilrechtliche Haftung des Arztes für berufliche Fehlleistungen das beherrschende Thema. Der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder gar einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) aufgrund eines Behandlungsfehlers bedeutet die härteste Konfrontation des Arztes mit dem Recht, gefolgt von der Geltendmachung von Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüchen gegen den Arzt aus dem gleichen Rechtsgrund. Aufgrund der bestehenden Haftpflichtversicherung werden die zivilrechtlichen Folgen indes regelmäßig abgemildert. Da es keine Medizin ohne das Risiko des Misserfolgs gibt, der schwere Gesundheitsschäden und selbst den Tod des Patienten zur Folge haben kann, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Arzt für iatrogene Schäden einzustehen hat. Das Kapitel wurde in der 4. Auflage verfasst von B. J. Fehn und K. Fehn, bis einschließlich der 3. Auflage von E. Biermann und W. Weißauer.