Es ist allgemein anerkannt, dass innerhalb einer Gesellschaft (im Folgenden „Hauptgesellschaft“ genannt) durch einen Zusammenschluss mehrerer Gesellschafter mittels einer Gesellschaftervereinbarung gemäß §§ 705 ff. BGB, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen kann (im Folgenden „Gesellschaft in der Gesellschaft“ genannt). Dies kann sowohl in einer Kapital- als auch in einer Personengesellschaft erfolgen. Die „Gesellschaft in der Gesellschaft“ ist nicht selbst Gesellschafterin, wie etwa in einer konzernrechtlichen Struktur.

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Einleitung

  • Felicia Lurz

摘要

Es ist allgemein anerkannt, dass innerhalb einer Gesellschaft (im Folgenden „Hauptgesellschaft“ genannt) durch einen Zusammenschluss mehrerer Gesellschafter mittels einer Gesellschaftervereinbarung gemäß §§ 705 ff. BGB, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen kann (im Folgenden „Gesellschaft in der Gesellschaft“ genannt). Dies kann sowohl in einer Kapital- als auch in einer Personengesellschaft erfolgen. Die „Gesellschaft in der Gesellschaft“ ist nicht selbst Gesellschafterin, wie etwa in einer konzernrechtlichen Struktur.