§ 261 Abs. 6 StGB sieht vor, dass neben Vorsatz auch die leichtfertige Unkenntnis der Herkunft von Vermögenswerten aus einer Vortat ausreicht, um den subjektiven Tatbestand der Geldwäsche zu erfüllen. Es stellt sich so die Frage, inwieweit neutrals Verhalten im Rahmen der leichtfertigen Geldwäsche strafbar ist und ob dabei Besonderheiten im Vergleich zur Beihilfe zur Geldwäsche oder zur vorsätzlichen Geldwäsche bestehen. Dazu muss zuerst der Inhalt der Leichtfertigkeit im Sinne von § 261 Abs. 6 StGB dargestellt und anschließend die Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Tat erläutert werden.

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Teil 3: Besondere Erscheinungsformen der Handlungsneutralität

  • Nikolaos Pavlakos

摘要

§ 261 Abs. 6 StGB sieht vor, dass neben Vorsatz auch die leichtfertige Unkenntnis der Herkunft von Vermögenswerten aus einer Vortat ausreicht, um den subjektiven Tatbestand der Geldwäsche zu erfüllen. Es stellt sich so die Frage, inwieweit neutrals Verhalten im Rahmen der leichtfertigen Geldwäsche strafbar ist und ob dabei Besonderheiten im Vergleich zur Beihilfe zur Geldwäsche oder zur vorsätzlichen Geldwäsche bestehen. Dazu muss zuerst der Inhalt der Leichtfertigkeit im Sinne von § 261 Abs. 6 StGB dargestellt und anschließend die Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Tat erläutert werden.