Die Geldwäsche kann auf zwei Arten definiert werden: Kriminologischphänomenologisch und strafrechtlich-normativ. Aus phänomenologischer Sicht bedeutet der Begriff „Geldwäsche“ die Einschleusung von Vermögenswerten aus kriminellen Aktivitäten in wirtschaftliche Transaktionen, um deren illegale Herkunft zu verschleiern. Normativ-strafrechtlich betrachtet hat sich der Gesetzgeber 1992 entschlossen, die Geldwäsche mit einem eigenständigen Tatbestand zu ahnden, statt die strafrechtliche Bewertung der Verschleierung der Herkunft unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, wie bis dahin, den §§ 257 ff. StGB zu überlassen; so entstand § 261 StGB.

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Teil 1: Die Geldwäscherisiken von Rechts- und Wirtschaftsberatern

  • Nikolaos Pavlakos

摘要

Die Geldwäsche kann auf zwei Arten definiert werden: Kriminologischphänomenologisch und strafrechtlich-normativ. Aus phänomenologischer Sicht bedeutet der Begriff „Geldwäsche“ die Einschleusung von Vermögenswerten aus kriminellen Aktivitäten in wirtschaftliche Transaktionen, um deren illegale Herkunft zu verschleiern. Normativ-strafrechtlich betrachtet hat sich der Gesetzgeber 1992 entschlossen, die Geldwäsche mit einem eigenständigen Tatbestand zu ahnden, statt die strafrechtliche Bewertung der Verschleierung der Herkunft unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, wie bis dahin, den §§ 257 ff. StGB zu überlassen; so entstand § 261 StGB.