Das gemeinsame Eckpunktepapier des BMJV und des BMWSB (dazu noch im Einzelnen unter Kap. 4) sowie zuvor bereits die Begründung für den Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz) stellen darauf ab, dass nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung für ein mangelfreies Werk nach § 633 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich die Einhaltung der sogenannten anerkannten Regeln der Technik geschuldet sei. Beschaffenheitsvereinbarungen, mit denen von den anerkannten Regeln der Technik abgewichen wird, seien jedoch nach ständiger Rechtsprechung derzeit nur wirksam, wenn umfangreiche Aufklärungs- und Hinweispflichten eingehalten werden. Bei einem Unterschreiten der anerkannten Regeln der Technik als technischer Mindeststandard ohne (wirksame) „Beschaffenheitsvereinbarung nach unten“ (Begriff nach Langen/Berger/Dauner-Lieb/Langen, § 633 Rn. 83) liege grundsätzlich ein Sachmangel der Bauleistung vor. Wegen der möglichen Haftung des Unternehmers bei Fehlen bzw. unwirksamer Beschaffenheitsvereinbarung werde von einem Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik abgesehen. Ziel des Gesetzesvorhabens sei es, Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik zwischen fachkundigen Unternehmern rechtssicher zu ermöglichen.

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Rahmenbedingungen nach dem geltenden Recht

  • Yannic Linnemann

摘要

Das gemeinsame Eckpunktepapier des BMJV und des BMWSB (dazu noch im Einzelnen unter Kap. 4) sowie zuvor bereits die Begründung für den Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz) stellen darauf ab, dass nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung für ein mangelfreies Werk nach § 633 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich die Einhaltung der sogenannten anerkannten Regeln der Technik geschuldet sei. Beschaffenheitsvereinbarungen, mit denen von den anerkannten Regeln der Technik abgewichen wird, seien jedoch nach ständiger Rechtsprechung derzeit nur wirksam, wenn umfangreiche Aufklärungs- und Hinweispflichten eingehalten werden. Bei einem Unterschreiten der anerkannten Regeln der Technik als technischer Mindeststandard ohne (wirksame) „Beschaffenheitsvereinbarung nach unten“ (Begriff nach Langen/Berger/Dauner-Lieb/Langen, § 633 Rn. 83) liege grundsätzlich ein Sachmangel der Bauleistung vor. Wegen der möglichen Haftung des Unternehmers bei Fehlen bzw. unwirksamer Beschaffenheitsvereinbarung werde von einem Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik abgesehen. Ziel des Gesetzesvorhabens sei es, Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik zwischen fachkundigen Unternehmern rechtssicher zu ermöglichen.