In der vorliegend betrachteten verwaltungsrechtlichen Diskussion wird oftmals nur von „dem Beurteilungszeitpunkt“ in materiell-rechtlicher oder prozessualer Hinsicht gesprochen. Eine Bezugnahme auf andere Beurteilungszeitpunkte als diejenigen, die im Zentrum des Meinungsstreits stehen, erfolgt kaum. Um die intradisziplinär ausgerichteten Argumente einordnen zu können, insbesondere um festzustellen, welche Kategorie der privatrechtlichen Beurteilungszeitpunkte jeweils betroffen ist, ist daher in einem nächsten Schritt der Blick auf mögliche „weitere“ Beurteilungszeitpunkte des Öffentlichen Rechts zu werfen und zu untersuchen, ob auch in dieser Fachsäule die bislang im Privatrecht herausgearbeiteten unterschiedlichen Zeitpunkte zu finden sind. Das soll unter Einbeziehung des Ergebnisses der Bestandsaufnahme der privatrechtlichen Beurteilungszeitpunkte erfolgen. Dabei stellt sich vor allem die Frage, ob die im Vergleich der relevanten verfahrensrechtlichen Strukturen im Urteilsverfahren aufgezeigten Unterschiede ebenfalls zu signifikanten Abweichungen in Bezug auf das Vorliegen der einzelnen Arten von Beurteilungszeitpunkten und gegebenenfalls auf deren Verhältnis zueinander führen. Zugleich soll hier eine Einordnung der öffentlich-rechtlichen Streitfrage im Kontext der Systematik und Terminologie des Privatrechts vorgenommen werden, um eine bessere Vergleichbarkeit der in der Diskussion getätigten Äußerungen über das Privatrecht vornehmen zu können.

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III. Beurteilungszeitpunkte im Öffentlichen Recht

  • Antje Rech

摘要

In der vorliegend betrachteten verwaltungsrechtlichen Diskussion wird oftmals nur von „dem Beurteilungszeitpunkt“ in materiell-rechtlicher oder prozessualer Hinsicht gesprochen. Eine Bezugnahme auf andere Beurteilungszeitpunkte als diejenigen, die im Zentrum des Meinungsstreits stehen, erfolgt kaum. Um die intradisziplinär ausgerichteten Argumente einordnen zu können, insbesondere um festzustellen, welche Kategorie der privatrechtlichen Beurteilungszeitpunkte jeweils betroffen ist, ist daher in einem nächsten Schritt der Blick auf mögliche „weitere“ Beurteilungszeitpunkte des Öffentlichen Rechts zu werfen und zu untersuchen, ob auch in dieser Fachsäule die bislang im Privatrecht herausgearbeiteten unterschiedlichen Zeitpunkte zu finden sind. Das soll unter Einbeziehung des Ergebnisses der Bestandsaufnahme der privatrechtlichen Beurteilungszeitpunkte erfolgen. Dabei stellt sich vor allem die Frage, ob die im Vergleich der relevanten verfahrensrechtlichen Strukturen im Urteilsverfahren aufgezeigten Unterschiede ebenfalls zu signifikanten Abweichungen in Bezug auf das Vorliegen der einzelnen Arten von Beurteilungszeitpunkten und gegebenenfalls auf deren Verhältnis zueinander führen. Zugleich soll hier eine Einordnung der öffentlich-rechtlichen Streitfrage im Kontext der Systematik und Terminologie des Privatrechts vorgenommen werden, um eine bessere Vergleichbarkeit der in der Diskussion getätigten Äußerungen über das Privatrecht vornehmen zu können.