Im Hinblick auf eine vergleichbare Problematik im Zivilrecht hat Ule in seinem Lehrbuch zum Verwaltungsprozessrecht des Jahres 1987 angeführt, dass die Frage, auf welchen Sachverhalt und auf welches Recht es für die Entscheidung des Gerichts ankomme, im Zivilrecht keine besonderen Schwierigkeiten bereite. Es gelte der Grundsatz, dass das Gericht über den Sachverhalt und nach der Rechtslage entscheide, die am Schluss der mündlichen Verhandlung gegeben seien. Ähnlich hatte schon Pinckernelle 1950 in einem Aufsatz über die „Änderung von Tatsachen und Rechtslage während eines Verfahrens“ formuliert. So führte er aus, dass im Zivilprozess das Urteil immer aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ergehe. Alle bis dahin vor sich gegangenen Änderungen des Tatbestands seien ebenso zu berücksichtigen wie etwa inzwischen erlassene Gesetze.

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I. Problemaufriss

  • Antje Rech

摘要

Im Hinblick auf eine vergleichbare Problematik im Zivilrecht hat Ule in seinem Lehrbuch zum Verwaltungsprozessrecht des Jahres 1987 angeführt, dass die Frage, auf welchen Sachverhalt und auf welches Recht es für die Entscheidung des Gerichts ankomme, im Zivilrecht keine besonderen Schwierigkeiten bereite. Es gelte der Grundsatz, dass das Gericht über den Sachverhalt und nach der Rechtslage entscheide, die am Schluss der mündlichen Verhandlung gegeben seien. Ähnlich hatte schon Pinckernelle 1950 in einem Aufsatz über die „Änderung von Tatsachen und Rechtslage während eines Verfahrens“ formuliert. So führte er aus, dass im Zivilprozess das Urteil immer aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ergehe. Alle bis dahin vor sich gegangenen Änderungen des Tatbestands seien ebenso zu berücksichtigen wie etwa inzwischen erlassene Gesetze.