Vorbehalt des Gesetzes und Bestimmtheitstrias aus Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG
摘要
Im Jahr 2020 bestand in Rechtsprechung und Literatur Uneinigkeit darüber, ob die infektionsschutzrechtliche Generalklausel der § 32 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG Verordnungsregelungen hinsichtlich einer verpflichtenden Kundenkontaktdatenerhebung vor Zutrittsgewährung durch Private überhaupt ermöglichte und damit für die mittelbaren Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz eine ausreichende formalgesetzliche Grundlage zu bilden vermochte. Vor allem im Anfangsstadium der Pandemie wurde das zum Verordnungserlass ermächtigende Gesetz für grundrechtsbeschränkende Maßnahmen von der Rechtsprechung soweit ersichtlich beinahe stets als eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Grundlage erachtet.