Die Anforderungen, die ein Verantwortlicher im Rahmen der Nutzungen eines jeden Datenverarbeitungssystems erfüllen muss, in dem personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen und für die die DSGVO anwendbar ist, ergeben sich zu einem Großteil aus dem technisch-organisatorischen Datenschutz und wurden daher bereits in Kapitel 2(Art. 24, 25, 32 DSGVO) und 4 (Art. 35 DSGVO) dieser Arbeit im Rahmen der Diskussion der Umsetzung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen dargestellt. Neben den in Kapitel 2 und 4 genannten Anforderungen müssen Verantwortliche im Rahmen des Einsatzes von Datenverarbeitungssystemen insbesondere die Umsetzung der Datenschutz-Grundsätze des Art. 5 DSGVO sicherstellen, da sie die grundlegenden Anforderungen des Datenschutzrechts enthalten und somit auch die Grundlage der datenschutzkonformen Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen eines Datenverarbeitungssystems bilden. Sie bilden daher auch die grundlegenden Anforderungen an den in Teil 3 dieser Arbeit betrachtete Teil 1a des Datenverarbeitungssystems (siehe Abbildung 10, in Folgenden – wenn insbesondere in Abgrenzung zum Teil 1b des Datenverarbeitungssystems nicht explizit anders benannt – kurz „Datenverarbeitungssystem“).

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(Weitere) Rechtliche Grundlagen zur Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen

  • Annika Selzer

摘要

Die Anforderungen, die ein Verantwortlicher im Rahmen der Nutzungen eines jeden Datenverarbeitungssystems erfüllen muss, in dem personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen und für die die DSGVO anwendbar ist, ergeben sich zu einem Großteil aus dem technisch-organisatorischen Datenschutz und wurden daher bereits in Kapitel 2(Art. 24, 25, 32 DSGVO) und 4 (Art. 35 DSGVO) dieser Arbeit im Rahmen der Diskussion der Umsetzung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen dargestellt. Neben den in Kapitel 2 und 4 genannten Anforderungen müssen Verantwortliche im Rahmen des Einsatzes von Datenverarbeitungssystemen insbesondere die Umsetzung der Datenschutz-Grundsätze des Art. 5 DSGVO sicherstellen, da sie die grundlegenden Anforderungen des Datenschutzrechts enthalten und somit auch die Grundlage der datenschutzkonformen Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen eines Datenverarbeitungssystems bilden. Sie bilden daher auch die grundlegenden Anforderungen an den in Teil 3 dieser Arbeit betrachtete Teil 1a des Datenverarbeitungssystems (siehe Abbildung 10, in Folgenden – wenn insbesondere in Abgrenzung zum Teil 1b des Datenverarbeitungssystems nicht explizit anders benannt – kurz „Datenverarbeitungssystem“).