Auch im Arzthaftungsprozess trägt der Patient als Kläger die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich aller anspruchsbegründenden Tatsachen. Dies gilt selbstverständlich auch für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers. Er hat insoweit den Hauptbeweis nach § 286 Abs. 1 ZPO zu führen, muss also den Richter vollständig vom Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen überzeugen.

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Beweisrechtliche Rechtsfolgen des Dokumentationsfehlers

  • Sascha Nicolai Grimm

摘要

Auch im Arzthaftungsprozess trägt der Patient als Kläger die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich aller anspruchsbegründenden Tatsachen. Dies gilt selbstverständlich auch für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers. Er hat insoweit den Hauptbeweis nach § 286 Abs. 1 ZPO zu führen, muss also den Richter vollständig vom Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen überzeugen.