Mit dem Ende des Franco-Regimes stellte sich die Frage nach der zukünftigen staatlichen Ordnung, während einige Regionen weitgehende Autonomien bis hin zu einer Selbständigkeit forderten, drängten vor allem die franquistischen Kräfte des Systems auf das Beibehalten des Zentralismus. Der Prozess der Transición bildet dabei den Beginn der Dezentralisierung. Die Verfassung stellt in der Frage der Regionalisierung einen historischen Kompromiss dar, sie hält in Artikel zwei einerseits die Unauflöslichkeit der Nation fest und erkennt andererseits die Autonomie der Regionen an. Der Artikel spiegelt den Kompromiss auch sprachlich wider, so wird einerseits im Zusammenhang von Spanien von der Nation (Nación – durch die Großschreibung zusätzlich betont) gesprochen, dieser Terminus bleibt Spanien vorbehalten. Andererseits werden im gleichen Artikel die Landesteile als Regionen und Nationalitäten (nacionalidades – übliche Kleinschreibung) bezeichnet und so den Regionen wie dem Baskenland, Katalonien und Galicien der Status einer Nationalität zuerkannt. Auch in dieser künstlichen Unterscheidung zwischen Nation und Nationalität zeigt sich der Versuch einer Übereinkunft, um den in der Folge auch immer wieder gestritten wurde, wenn die sogenannten historischen Nationalitäten (nacionalidades históricas – Baskenland, Katalonien und Galicien) um die Zuerkennung des Titels Nation rangen. Die Verfassung bildete in dieser Hinsicht auch nicht den Schluss- sondern vielmehr den Anfangspunkt, der eine Dezentralisierung ermöglichte, aber nicht zwingend vorsah.

错误:搜索内容不能为空,请输入英文关键词
错误:关键词超出字数限制,请精简
高级检索

Regional- und Kommunalpolitik

  • Gordon Carmele

摘要

Mit dem Ende des Franco-Regimes stellte sich die Frage nach der zukünftigen staatlichen Ordnung, während einige Regionen weitgehende Autonomien bis hin zu einer Selbständigkeit forderten, drängten vor allem die franquistischen Kräfte des Systems auf das Beibehalten des Zentralismus. Der Prozess der Transición bildet dabei den Beginn der Dezentralisierung. Die Verfassung stellt in der Frage der Regionalisierung einen historischen Kompromiss dar, sie hält in Artikel zwei einerseits die Unauflöslichkeit der Nation fest und erkennt andererseits die Autonomie der Regionen an. Der Artikel spiegelt den Kompromiss auch sprachlich wider, so wird einerseits im Zusammenhang von Spanien von der Nation (Nación – durch die Großschreibung zusätzlich betont) gesprochen, dieser Terminus bleibt Spanien vorbehalten. Andererseits werden im gleichen Artikel die Landesteile als Regionen und Nationalitäten (nacionalidades – übliche Kleinschreibung) bezeichnet und so den Regionen wie dem Baskenland, Katalonien und Galicien der Status einer Nationalität zuerkannt. Auch in dieser künstlichen Unterscheidung zwischen Nation und Nationalität zeigt sich der Versuch einer Übereinkunft, um den in der Folge auch immer wieder gestritten wurde, wenn die sogenannten historischen Nationalitäten (nacionalidades históricas – Baskenland, Katalonien und Galicien) um die Zuerkennung des Titels Nation rangen. Die Verfassung bildete in dieser Hinsicht auch nicht den Schluss- sondern vielmehr den Anfangspunkt, der eine Dezentralisierung ermöglichte, aber nicht zwingend vorsah.