Das Vorliegen disquotaler Gesellschaftsbeziehungen führt sowohl bei der Ertragsbesteuerung als auch der schenkungsteuerlichen Behandlung zu ungeklärten Rechtsfragen, wobei die Beurteilung stets von einer Unterscheidung zwischen den Rechtsformen geprägt ist. Bereits bei den erforderlichen Voraussetzungen für eine ertragsteuerliche Anerkennung der disquotalen Gewinnausschüttung aus einer Kapitalgesellschaft sind sich der BFH und die Finanzverwaltung zwar einig darüber, dass eine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung erforderlich ist. Gleichwohl sah die Finanzverwaltung einen Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO als gegeben an, sofern keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe für die disquotale Gewinnausschüttung vorliegen.

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Fazit

  • Leon Hierath

摘要

Das Vorliegen disquotaler Gesellschaftsbeziehungen führt sowohl bei der Ertragsbesteuerung als auch der schenkungsteuerlichen Behandlung zu ungeklärten Rechtsfragen, wobei die Beurteilung stets von einer Unterscheidung zwischen den Rechtsformen geprägt ist. Bereits bei den erforderlichen Voraussetzungen für eine ertragsteuerliche Anerkennung der disquotalen Gewinnausschüttung aus einer Kapitalgesellschaft sind sich der BFH und die Finanzverwaltung zwar einig darüber, dass eine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung erforderlich ist. Gleichwohl sah die Finanzverwaltung einen Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO als gegeben an, sofern keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe für die disquotale Gewinnausschüttung vorliegen.