Seit der Einführung des Kooperationsmechanismus der Screening-VO findet ein unionsweiter Austausch über Investitionsvorhaben zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission statt. Über diesen Mechanismus können die Mitgliedstaaten zu den Investitionsvorhaben Kommentare und die Kommission Stellungnahmen abgeben. Die Transaktionsparteien haben keinen Zugang zu dieser Kommunikation, sodass unklar bleibt, inwieweit andere Mitgliedstaaten oder die Kommission ein deutsches Investitionskontrollverfahren des BMWK beeinflussen.

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Berücksichtigungsregelungen des Kooperationsmechanismus vor dem EuGH

  • Niklas Griffel

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Seit der Einführung des Kooperationsmechanismus der Screening-VO findet ein unionsweiter Austausch über Investitionsvorhaben zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission statt. Über diesen Mechanismus können die Mitgliedstaaten zu den Investitionsvorhaben Kommentare und die Kommission Stellungnahmen abgeben. Die Transaktionsparteien haben keinen Zugang zu dieser Kommunikation, sodass unklar bleibt, inwieweit andere Mitgliedstaaten oder die Kommission ein deutsches Investitionskontrollverfahren des BMWK beeinflussen.