In den EU-Mitgliedstaaten erlangte die „Sozialstaatlichkeit“ im vergangenen Jahrhundert eine herausragende Bedeutung, die in Deutschland auf die Sozialgesetzgebung des Kaiserreichs unter Otto von Bismarck zurückgeht und heute mit dem Demokratieprinzip in Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG als verfassungsrechtliches Staatsziel verankert ist. Konkret findet der sozialstaatliche Verfassungsgedanke seinen Ausdruck in einzelnen Sozialgesetzbestimmungen: Das deutsche Sozialrecht sieht mit § 1 Abs. 1 S. 1 SGB I die Verwirklichung sozialer Sicherheit und Gerechtigkeit als Leitvorstellung an, wobei „soziale Gerechtigkeit“ mehrdimensional in Aspekte der

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Bilanzierung von Sozialverpflichtungen im öffentlichen Sektor nach harmonisierten EU GosB

  • Maximilian Völkl

摘要

In den EU-Mitgliedstaaten erlangte die „Sozialstaatlichkeit“ im vergangenen Jahrhundert eine herausragende Bedeutung, die in Deutschland auf die Sozialgesetzgebung des Kaiserreichs unter Otto von Bismarck zurückgeht und heute mit dem Demokratieprinzip in Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG als verfassungsrechtliches Staatsziel verankert ist. Konkret findet der sozialstaatliche Verfassungsgedanke seinen Ausdruck in einzelnen Sozialgesetzbestimmungen: Das deutsche Sozialrecht sieht mit § 1 Abs. 1 S. 1 SGB I die Verwirklichung sozialer Sicherheit und Gerechtigkeit als Leitvorstellung an, wobei „soziale Gerechtigkeit“ mehrdimensional in Aspekte der