Rund 73 Mio. Menschen in Deutschland werden von einer gesetzlichen Krankenkasse versorgt, was etwa 90 % der Bevölkerung entspricht (GKV Spitzenverband, 2024). Gesetzlich Versicherte können nach dem Prinzip der freien Arztwahl jeden Arzt aufsuchen, der zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen oder hierzu ermächtigt ist (Während ein Vertragsarzt das gesamte Spektrum seines Fachgebiets abdeckt, sind ermächtigte Ärzte regelhaft nur zur befristeten Erbringung einzelner ärztlicher Leistungen befugt (vgl. § 31 Ärzte-ZV); zumeist handelt es sich hierbei um Krankenhausärzte, die spezielle Befähigungen besitzen, welche von den vor Ort ansässigen niedergelassenen Ärzten nicht vorgehalten werden können) (SGB V § 95 Abs. 1 S. 1) Die Vertragsärzte (früher auch Kassenärzte genannt) sind nach wie vor die wichtigsten Leistungserbringer in der ambulanten Patientenbetreuung. Seit dem 1. Januar 2004 besteht darüber hinaus die Möglichkeit der vertragsärztlichen Versorgung in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) (SGB V § 95 Abs. 1 S. 1). Wurden MVZ bis vor wenigen Jahren überwiegend von Vertragsärzten und Krankenhäusern getragen, so dringen zunehmend private Investoren in diesen ambulanten Markt ein und errichten sogenannte investorgetragene MVZ (iMVZ). Dieser Beitrag beobachtet die aus der Sicht des Verfassers mit der Einführung der MVZ einhergehenden wesentlichen Umstrukturierungen im Vertragsarztwesen. Es geht auch um die Frage, ob die von vielen Seiten geschürten Ängste und geäußerten Befürchtungen im Hinblick auf steigende Zahlen der iMVZ tatsächlich begründet sind.

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Von der Einzelpraxis zum Investor-getragenen medizinischen Versorgungszentrum – der Vertragsarzt im Wandel der Zeit

  • Reinhold Altendorfer

摘要

Rund 73 Mio. Menschen in Deutschland werden von einer gesetzlichen Krankenkasse versorgt, was etwa 90 % der Bevölkerung entspricht (GKV Spitzenverband, 2024). Gesetzlich Versicherte können nach dem Prinzip der freien Arztwahl jeden Arzt aufsuchen, der zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen oder hierzu ermächtigt ist (Während ein Vertragsarzt das gesamte Spektrum seines Fachgebiets abdeckt, sind ermächtigte Ärzte regelhaft nur zur befristeten Erbringung einzelner ärztlicher Leistungen befugt (vgl. § 31 Ärzte-ZV); zumeist handelt es sich hierbei um Krankenhausärzte, die spezielle Befähigungen besitzen, welche von den vor Ort ansässigen niedergelassenen Ärzten nicht vorgehalten werden können) (SGB V § 95 Abs. 1 S. 1) Die Vertragsärzte (früher auch Kassenärzte genannt) sind nach wie vor die wichtigsten Leistungserbringer in der ambulanten Patientenbetreuung. Seit dem 1. Januar 2004 besteht darüber hinaus die Möglichkeit der vertragsärztlichen Versorgung in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) (SGB V § 95 Abs. 1 S. 1). Wurden MVZ bis vor wenigen Jahren überwiegend von Vertragsärzten und Krankenhäusern getragen, so dringen zunehmend private Investoren in diesen ambulanten Markt ein und errichten sogenannte investorgetragene MVZ (iMVZ). Dieser Beitrag beobachtet die aus der Sicht des Verfassers mit der Einführung der MVZ einhergehenden wesentlichen Umstrukturierungen im Vertragsarztwesen. Es geht auch um die Frage, ob die von vielen Seiten geschürten Ängste und geäußerten Befürchtungen im Hinblick auf steigende Zahlen der iMVZ tatsächlich begründet sind.