Vor Beginn jeglicher Planung und/oder Ausführung – hier der Abdichtung – ist unabhängig davon, ob es sich um einen Neu- oder Altbau handelt, immer eine Grundlagenermittlung im Sinne der HOAI §34 erforderlich. Die Grundlagenermittlung sollte immer eine notwendige Bedarfsplanung enthalten. Gerade bei Altbauten, d. h. „Bauen im Bestand“ ist immer eine Bestandsaufnahme zur Grundlagenermittlung erforderlich, bevor mit der eigentlichen Planung begonnen werden kann. Oft gibt es erst gar keine Planung, d. h. die „Planung“ ist das Angebot der ausführenden Firma. Dies gilt aber auch für Neubauten, wenn Wasserschäden auftreten und eine entsprechende Ursachenermittlung erforderlich ist. Wie der Planungsablauf aussehen könnte, wird in Abb. 10.1 dargestellt. „Planung und Bauüberwachung §34 HOAI Objektplanung (Architekten-Ausführungsplanung)“ Im Zuge der Grundlagenermittlung gem. §34 HOAI, deren Leistungen in Abb. 10.2 aufgeführt sind, muss zwischen Auftraggeber und Planer geklärt werden, was die Auftraggeber erwartet (Aufgabendefinition, Projektziele). Dazu ist eine „Bedarfsplanung“ sinnvoll. Nach der HOAI sind die Bedarfsplanung und Bestandsaufnahme, „Besondere Leistung“ und müssen gesondert vergütet werden. Fehlen Vorgaben oder qualitative Anforderungen zum Projekt, muss der Architekt als Berater des Auftraggebers (AG) diesen darauf hinweisen. Der Planer muss dem AG die Vor- und Nachteile der zur Diskussion stehenden Ausführungsvarianten, Produkte bzw. Anforderungen u. a. von der BGN, DGUV, ASI, ASR usw. erläutern.

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Planung von Bädern

  • Joachim Schulz

摘要

Vor Beginn jeglicher Planung und/oder Ausführung – hier der Abdichtung – ist unabhängig davon, ob es sich um einen Neu- oder Altbau handelt, immer eine Grundlagenermittlung im Sinne der HOAI §34 erforderlich. Die Grundlagenermittlung sollte immer eine notwendige Bedarfsplanung enthalten. Gerade bei Altbauten, d. h. „Bauen im Bestand“ ist immer eine Bestandsaufnahme zur Grundlagenermittlung erforderlich, bevor mit der eigentlichen Planung begonnen werden kann. Oft gibt es erst gar keine Planung, d. h. die „Planung“ ist das Angebot der ausführenden Firma. Dies gilt aber auch für Neubauten, wenn Wasserschäden auftreten und eine entsprechende Ursachenermittlung erforderlich ist. Wie der Planungsablauf aussehen könnte, wird in Abb. 10.1 dargestellt. „Planung und Bauüberwachung §34 HOAI Objektplanung (Architekten-Ausführungsplanung)“ Im Zuge der Grundlagenermittlung gem. §34 HOAI, deren Leistungen in Abb. 10.2 aufgeführt sind, muss zwischen Auftraggeber und Planer geklärt werden, was die Auftraggeber erwartet (Aufgabendefinition, Projektziele). Dazu ist eine „Bedarfsplanung“ sinnvoll. Nach der HOAI sind die Bedarfsplanung und Bestandsaufnahme, „Besondere Leistung“ und müssen gesondert vergütet werden. Fehlen Vorgaben oder qualitative Anforderungen zum Projekt, muss der Architekt als Berater des Auftraggebers (AG) diesen darauf hinweisen. Der Planer muss dem AG die Vor- und Nachteile der zur Diskussion stehenden Ausführungsvarianten, Produkte bzw. Anforderungen u. a. von der BGN, DGUV, ASI, ASR usw. erläutern.