Die (Nicht-)Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens
摘要
Als wesentliche Normen in der Frage der (Nicht-)Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist § 197 Abs 2 UGB zu sehen, der seit dem RLG 1990 unverändet für alle dem UGB unterliegenden Bilanzierungspflichtigen Gültigkeit besitzt. Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass das Aktivierungsverbot einer fundierten konzeptionellen Grundlage entbehrt, wie auch das Bilanzrecht letztlich über keine Bilanztheorie im strengen Sinn verfügt. Die Auslegung des § 197 Abs 2 UGB in Literatur und Praxis ist von einer argumentativen Inhomogenität und mangelnden Stringenz geprägt. Auch das in Deutschland mit dem BilMoG für qualifizierte, selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände eingeführte Aktivierungswahlrecht zeugt von einer kasuistischen Argumentation. Hier wurden die bis dahin vertretetenen Grundsätze der objektiven Vermögensermittlung und des Vorsichtsprinzips in den Hintergrund gedrängt, um der Informationsfunktion gerecht zu werden.