Das in Österreich im UGB und in Deutschland im dHGB kodifizierte Rechnungslegungsrecht findet sich in einem durch unterschiedliche Gründe induzierten Spannungsfeld wider. Als grundlegende Ursache ist dabei der Zielpluralismus, dem der Jahresabschluss unterliegt, zu sehen. Einen zentralen Einflussfaktor stellt dabei der Gläubigerschutz dar, dessen Ursprung sich historisch auf die Verbindung von unlauterem Verhalten von Wirtschaftssubjekten und bestehenden Rechnungslegungsregelungen zurückführen lässt. Seine Legimitation soll sich aus der beschränkten Haftung von Gesellschaften und einem postulierten besonderen Schutzbedürfnis von Gesellschaftern und Gläubigern ergeben. Inwiefern sich aus dieser Argumentation abgeleitete Bilanzierungsregeln, die für alle Rechtsformen Wirkung entfalten, legitimiert werden können, ist fraglich. Ein grundlegendes Defizit stellt dabei die fehlende Definition des Vermögensgegenstandsbegriffs dar. Die in Schrifttum und Rechtsprechung erfolgte Auslegung des Vermögensgegenstandsbegriffs im Rahmen der GoB ist dabei durch das Vorsichts- und Objektivierungsprinzip geprägt.

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Die Verortung der UGB-Rechnungslegung und des Begriffs des Vermögensgegenstands im Spannungsfeld von Gläubigerschutz und Informationsfunktion

  • Vera Schiemer-Haberl

摘要

Das in Österreich im UGB und in Deutschland im dHGB kodifizierte Rechnungslegungsrecht findet sich in einem durch unterschiedliche Gründe induzierten Spannungsfeld wider. Als grundlegende Ursache ist dabei der Zielpluralismus, dem der Jahresabschluss unterliegt, zu sehen. Einen zentralen Einflussfaktor stellt dabei der Gläubigerschutz dar, dessen Ursprung sich historisch auf die Verbindung von unlauterem Verhalten von Wirtschaftssubjekten und bestehenden Rechnungslegungsregelungen zurückführen lässt. Seine Legimitation soll sich aus der beschränkten Haftung von Gesellschaften und einem postulierten besonderen Schutzbedürfnis von Gesellschaftern und Gläubigern ergeben. Inwiefern sich aus dieser Argumentation abgeleitete Bilanzierungsregeln, die für alle Rechtsformen Wirkung entfalten, legitimiert werden können, ist fraglich. Ein grundlegendes Defizit stellt dabei die fehlende Definition des Vermögensgegenstandsbegriffs dar. Die in Schrifttum und Rechtsprechung erfolgte Auslegung des Vermögensgegenstandsbegriffs im Rahmen der GoB ist dabei durch das Vorsichts- und Objektivierungsprinzip geprägt.