Da die Leasinggesellschaft keinen direkten Einfluss auf die Investitionsentscheidung des Leasingnehmers hat, wird die Leasinggesellschaft rechtlich geschützt, indem dem Leasingnehmer sämtliche Erfüllungsrechte (Nacherfüllung, Schadensersatz und Rücktritt), die ursprünglich dem Leasinggeber aus dem Kaufvertrag gegen den Lieferanten/Hersteller zustehen bedingungslos abgetreten werden. Die mietrechtliche Mängelhaftung des Leasinggebers (§§ 536 ff. BGB) lebt jedoch immer wieder dann auf, wenn es dem Leasingnehmer wegen zwischenzeitlicher Insolvenz des Lieferanten unmöglich wird, die Ansprüche durchzusetzen.

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Übernahme der Mängelbeseitigungsansprüche

  • Wolfgang Grundmann

摘要

Da die Leasinggesellschaft keinen direkten Einfluss auf die Investitionsentscheidung des Leasingnehmers hat, wird die Leasinggesellschaft rechtlich geschützt, indem dem Leasingnehmer sämtliche Erfüllungsrechte (Nacherfüllung, Schadensersatz und Rücktritt), die ursprünglich dem Leasinggeber aus dem Kaufvertrag gegen den Lieferanten/Hersteller zustehen bedingungslos abgetreten werden. Die mietrechtliche Mängelhaftung des Leasinggebers (§§ 536 ff. BGB) lebt jedoch immer wieder dann auf, wenn es dem Leasingnehmer wegen zwischenzeitlicher Insolvenz des Lieferanten unmöglich wird, die Ansprüche durchzusetzen.