Das von Leasinggesellschaften betriebene Finanzierungsleasing gehört gemäß § 1 Abs. 1a Nr. 10 zu den aufsichtspflichtigen und damit genehmigungspflichtigen Finanzdienstleistungen. Ferner fällt darunter auch die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne von § 2 A*bs. 6 Kreditwesengesetz. Refinanziert ein Kreditinstitut den Leasinggeber durch Herauslegung von Krediten, gegebenenfalls gegen Beiziehung von Sicherheiten – z. B. sicherungshalber Abtretung der Leasingforderungen oder Sicherungsübereignung des Leasinggutes -, so handelt es sich um ein Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz.

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Leasing und das Kreditwesengesetz

  • Wolfgang Grundmann

摘要

Das von Leasinggesellschaften betriebene Finanzierungsleasing gehört gemäß § 1 Abs. 1a Nr. 10 zu den aufsichtspflichtigen und damit genehmigungspflichtigen Finanzdienstleistungen. Ferner fällt darunter auch die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne von § 2 A*bs. 6 Kreditwesengesetz. Refinanziert ein Kreditinstitut den Leasinggeber durch Herauslegung von Krediten, gegebenenfalls gegen Beiziehung von Sicherheiten – z. B. sicherungshalber Abtretung der Leasingforderungen oder Sicherungsübereignung des Leasinggutes -, so handelt es sich um ein Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz.