Die Parlamentswahlen 2010 führten in Ungarn zum Sieg der gegenwärtigen Koalition von Fidesz und Christdemokraten (KDNP), die sofort mit der Umstrukturierung der Gesetzeslage nach vermeintlich organischen ‚archaischen Schemata‘ begann. So betont das neue Staatsbürgerschaftsgesetz nach dem Ius-Sanguinis-Prinzip das ‚gentilistische, gattungserhaltende Ahnenrecht‘ der Volksgemeinschaft (und nicht das Elternrecht), die kultur-, medien- und bildungspolitischen Gesetze betonen den Patriotismus und die Heimatliebe, und im neuen Grundgesetzes (seit 2012 in Kraft) stehen sogar in der Präambel die drei wichtigsten esoterischen Topoi, das ‚Nationale Glaubensbekenntnis‘, die ‚Hl. Krone‘ und die ‚historische Verfassung‘ im Mittelpunt. In der gegenwärtigen ungarischen Staatsauffassung steht damit der durch diese Topoi symbolisierte völkische Souverän vor dem Souverän des Individuums mit der Unantastbarkeit der Menschenwürde. Sie haben sogar eine weiterführende verfassungsmäßige Relevanz, da nach Art. R Abs. 3 GG alle verfassungsrechtlichen Bestimmungen an das ‚Nationale Glaubensbekenntnis‘ und die ‚historische Verfassung‘ gebunden sind. 

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Absolute Mehrheit für die zweite Orbán-Regierung 2010

  • Magdalena Marsovszky

摘要

Die Parlamentswahlen 2010 führten in Ungarn zum Sieg der gegenwärtigen Koalition von Fidesz und Christdemokraten (KDNP), die sofort mit der Umstrukturierung der Gesetzeslage nach vermeintlich organischen ‚archaischen Schemata‘ begann. So betont das neue Staatsbürgerschaftsgesetz nach dem Ius-Sanguinis-Prinzip das ‚gentilistische, gattungserhaltende Ahnenrecht‘ der Volksgemeinschaft (und nicht das Elternrecht), die kultur-, medien- und bildungspolitischen Gesetze betonen den Patriotismus und die Heimatliebe, und im neuen Grundgesetzes (seit 2012 in Kraft) stehen sogar in der Präambel die drei wichtigsten esoterischen Topoi, das ‚Nationale Glaubensbekenntnis‘, die ‚Hl. Krone‘ und die ‚historische Verfassung‘ im Mittelpunt. In der gegenwärtigen ungarischen Staatsauffassung steht damit der durch diese Topoi symbolisierte völkische Souverän vor dem Souverän des Individuums mit der Unantastbarkeit der Menschenwürde. Sie haben sogar eine weiterführende verfassungsmäßige Relevanz, da nach Art. R Abs. 3 GG alle verfassungsrechtlichen Bestimmungen an das ‚Nationale Glaubensbekenntnis‘ und die ‚historische Verfassung‘ gebunden sind.