In unionsrechtlich geregelten Bereichen kommen grundsätzlich sowohl die GRCh als auch die EMRK und das GG zur Anwendung. Die hierüber gewährten Rechte entfalten nicht nur gegenüber öffentlichen Stellen, sondern im Wege der mittelbaren Drittwirkung auch gegenüber nichtöffentlichen Stellen ihre Wirkung. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der monitoringgestützten Verarbeitung öffentlicher Daten bedarf es daher einer verfassungsrechtlichen Einordnung.

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Grundrechtlicher Rahmen des Web-Monitorings

  • Carolin Gilga

摘要

In unionsrechtlich geregelten Bereichen kommen grundsätzlich sowohl die GRCh als auch die EMRK und das GG zur Anwendung. Die hierüber gewährten Rechte entfalten nicht nur gegenüber öffentlichen Stellen, sondern im Wege der mittelbaren Drittwirkung auch gegenüber nichtöffentlichen Stellen ihre Wirkung. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der monitoringgestützten Verarbeitung öffentlicher Daten bedarf es daher einer verfassungsrechtlichen Einordnung.