Gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, soweit sie zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage stimmt im Aufbau mit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c DSGVO überein. Beide Normen bedürfen, um als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten dienen zu können, gem. Art. 6 Abs. 2, 3 DSGVO einer Legitimationsgrundlage aus dem mitgliedstaatlichen oder europäischen Recht.

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Web-Monitoring zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt

  • Carolin Gilga

摘要

Gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, soweit sie zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage stimmt im Aufbau mit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c DSGVO überein. Beide Normen bedürfen, um als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten dienen zu können, gem. Art. 6 Abs. 2, 3 DSGVO einer Legitimationsgrundlage aus dem mitgliedstaatlichen oder europäischen Recht.