Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c DSGVO rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung einer rechtlichen Pflicht, der der Verantwortliche unterliegt, erforderlich ist. Im Unterschied zu den beiden vorangehenden Erlaubnistatbeständen der Norm in lit. a und b basiert die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht auf einer autonom getroffenen Entscheidung der betroffenen Person, sondern auf einer gesetzlich dem Verantwortlichen auferlegten Pflicht.

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Web-Monitoring zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht

  • Carolin Gilga

摘要

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c DSGVO rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung einer rechtlichen Pflicht, der der Verantwortliche unterliegt, erforderlich ist. Im Unterschied zu den beiden vorangehenden Erlaubnistatbeständen der Norm in lit. a und b basiert die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht auf einer autonom getroffenen Entscheidung der betroffenen Person, sondern auf einer gesetzlich dem Verantwortlichen auferlegten Pflicht.