Der Beitrag beschäftigt sich mit den Rahmenbedingungen einer Zusammenarbeit von Psychotherapeut*innen und Beratungsfachkräften aus der Extremismusprävention im Hinblick auf die geltenden rechtlichen Bestimmungen in Deutschland. Dabei werden zunächst die Rechtsquellen sowie die gesetzlichen Ausnahmen vom Grundsatz der Verschwiegenheit über die Beratungs- bzw. Behandlungsinhalte dargestellt. Sodann wird auf die Notwendigkeit der Einholung einer Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht und einer datenschutzrechtlichen Einwilligung in diese Art der personenbezogenen Datenverarbeitung verwiesen. Es wird betont, dass allein der Wille der einzelnen Patient*innen den Umfang und die Zielrichtung der Kooperation beider Hilfesysteme vorgibt. Überdies erörtert der Beitrag die gesetzlichen Anforderungen, die an die jeweiligen Erklärungen gestellt werden. Der Beitrag schließt mit einigen praxisorientierten Hinweisen zur Umsetzung der rechtlichen Anforderungen und zu den Potenzialen eines solchen Zusammenwirkens. Dabei wird auf die Notwendigkeit aufmerksam gemacht, dass Informationen, die möglicherweise Rückschlüsse auf begangene, aber noch nicht abgeurteilte Straftaten zulassen, im Bereich der psychotherapeutischen Behandlung verbleiben müssen. Denn nur so ist sichergestellt, dass psychotherapeutische Fachkräfte in einem potenziellen Strafverfahren wirksam ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausüben können.

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Rechtliche Aspekte der einzelfallbezogenen Zusammenarbeit von Fachkräften der Psychotherapie und der Extremismusprävention

  • Marcel Komarek

摘要

Der Beitrag beschäftigt sich mit den Rahmenbedingungen einer Zusammenarbeit von Psychotherapeut*innen und Beratungsfachkräften aus der Extremismusprävention im Hinblick auf die geltenden rechtlichen Bestimmungen in Deutschland. Dabei werden zunächst die Rechtsquellen sowie die gesetzlichen Ausnahmen vom Grundsatz der Verschwiegenheit über die Beratungs- bzw. Behandlungsinhalte dargestellt. Sodann wird auf die Notwendigkeit der Einholung einer Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht und einer datenschutzrechtlichen Einwilligung in diese Art der personenbezogenen Datenverarbeitung verwiesen. Es wird betont, dass allein der Wille der einzelnen Patient*innen den Umfang und die Zielrichtung der Kooperation beider Hilfesysteme vorgibt. Überdies erörtert der Beitrag die gesetzlichen Anforderungen, die an die jeweiligen Erklärungen gestellt werden. Der Beitrag schließt mit einigen praxisorientierten Hinweisen zur Umsetzung der rechtlichen Anforderungen und zu den Potenzialen eines solchen Zusammenwirkens. Dabei wird auf die Notwendigkeit aufmerksam gemacht, dass Informationen, die möglicherweise Rückschlüsse auf begangene, aber noch nicht abgeurteilte Straftaten zulassen, im Bereich der psychotherapeutischen Behandlung verbleiben müssen. Denn nur so ist sichergestellt, dass psychotherapeutische Fachkräfte in einem potenziellen Strafverfahren wirksam ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausüben können.