Das Weißbuch von 2016 (BMVg 2016), die Konzeption Zivile Verteidigung von 2016 (BMI 2016), die Nationale Sicherheitsstrategie von 2023 (Auswärtiges Amt 2023), die Verteidigungspolitischen Richtlinien von 2023 (BMVg 2023) sowie die Rahmenrichtlinien Gesamtverteidigung aus dem Jahr 2024 (BMI 2024) haben längst die möglichen Bedrohungen insbesondere durch Russland und dessen sicherheitspolitischen Ambitionen wie strategischen Fähigkeiten adressiert sowie entsprechende Maßnahmen zur umfassenden Verteidigungsfähigkeit und Wehrhaftigkeit eingefordert (vgl. Mölling und Schütz 2023). Die Absage an den Krieg, Mittel der Politik zu sein, war die zentrale Verheißung der 1949 neugegründeten Bundesrepublik Deutschland. Sie schlug sich in einer demilitarisierten und friedensstaatlichen Verfassung nieder (vgl. Schwarz 2024, Rn. 3). Die in der Bundesrepublik auf weitgehende Ablehnung stoßende tradierte Vorstellung militärischer Gewalt als Instrument politischen Handelns und das absolute Festhalten an einer demilitarisierten, pazifistischen Friedenstaatlichkeit wurden jedoch in der multipolaren Weltlage des ausgehenden 20. sowie des 21. Jahrhunderts von der Geschichte eingeholt (vgl. Schwarz 2024, Rn. 166). Auch wenn die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich als „ziviler Staat“ (Bredow 2000, S. 14) verfasst ist, ist das friedenswissenschaftliche Konzept der zivilen Friedensmacht (vgl. Erhard 2011; Maull 2017) spätestens am 24. Februar 2022 in sich zusammengebrochen (vgl. Freudenberg 2024a, 2024b, 2024c; Tiesler und Freudenberg 2025). Die Friedensdividende ist inzwischen ausgelaufen und uns nach dem 11. September, der ebenfalls als „Zeitenwende“ (Diwell 2004, S. 48) bezeichnet wurde, nun ein zweites Mal als Hypothek auf die Füße gefallen (vgl. Freudenberg 2024d). Für den Bevölkerungsschutz, als nichtjuristischer Oberbegriff für den Katastrophenschutz in der Zuständigkeit der Länder, und den Zivilschutz, im Rahmen der Zivilen Verteidigung in der gesetzmäßigen Zuständigkeit des Bundes, sind die Auswirkungen von besonderer Bedeutung.

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Wehrhaftigkeit im Lichte der aktuellen sicherheitspolitischen Richtlinien

  • Dirk Freudenberg

摘要

Das Weißbuch von 2016 (BMVg 2016), die Konzeption Zivile Verteidigung von 2016 (BMI 2016), die Nationale Sicherheitsstrategie von 2023 (Auswärtiges Amt 2023), die Verteidigungspolitischen Richtlinien von 2023 (BMVg 2023) sowie die Rahmenrichtlinien Gesamtverteidigung aus dem Jahr 2024 (BMI 2024) haben längst die möglichen Bedrohungen insbesondere durch Russland und dessen sicherheitspolitischen Ambitionen wie strategischen Fähigkeiten adressiert sowie entsprechende Maßnahmen zur umfassenden Verteidigungsfähigkeit und Wehrhaftigkeit eingefordert (vgl. Mölling und Schütz 2023). Die Absage an den Krieg, Mittel der Politik zu sein, war die zentrale Verheißung der 1949 neugegründeten Bundesrepublik Deutschland. Sie schlug sich in einer demilitarisierten und friedensstaatlichen Verfassung nieder (vgl. Schwarz 2024, Rn. 3). Die in der Bundesrepublik auf weitgehende Ablehnung stoßende tradierte Vorstellung militärischer Gewalt als Instrument politischen Handelns und das absolute Festhalten an einer demilitarisierten, pazifistischen Friedenstaatlichkeit wurden jedoch in der multipolaren Weltlage des ausgehenden 20. sowie des 21. Jahrhunderts von der Geschichte eingeholt (vgl. Schwarz 2024, Rn. 166). Auch wenn die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich als „ziviler Staat“ (Bredow 2000, S. 14) verfasst ist, ist das friedenswissenschaftliche Konzept der zivilen Friedensmacht (vgl. Erhard 2011; Maull 2017) spätestens am 24. Februar 2022 in sich zusammengebrochen (vgl. Freudenberg 2024a, 2024b, 2024c; Tiesler und Freudenberg 2025). Die Friedensdividende ist inzwischen ausgelaufen und uns nach dem 11. September, der ebenfalls als „Zeitenwende“ (Diwell 2004, S. 48) bezeichnet wurde, nun ein zweites Mal als Hypothek auf die Füße gefallen (vgl. Freudenberg 2024d). Für den Bevölkerungsschutz, als nichtjuristischer Oberbegriff für den Katastrophenschutz in der Zuständigkeit der Länder, und den Zivilschutz, im Rahmen der Zivilen Verteidigung in der gesetzmäßigen Zuständigkeit des Bundes, sind die Auswirkungen von besonderer Bedeutung.