Pflichten der Geschäftsleiter
摘要
Wie bereits mehrfach erwähnt, zielt die Richtlinie nach Erwägungsgrund 71 nicht darauf ab, eine Rangfolge in Bezug auf die nach Art. 19 lit. a) RRL zu berücksichtigenden Interessen im Stadium der wahrscheinlichen Insolvenz festzuschreiben. Damit steht den Mitgliedsstaaten die inhaltliche Konturierung einer Interessenberücksichtigungspflicht insoweit frei, wenngleich sie durch die Richtlinie ausdrücklich in die Lage versetzt werden sollen, eine solche festlegen zu können. In diesem Zusammenhang ist bezüglich der Gruppe der Gläubiger zu berücksichtigen, dass es sich hierbei regelmäßig nicht um einen homogenen Interessenkreis innerhalb einer Gesellschaft handelt, sondern um eine heterogen zusammengesetzte Gruppierung mit unterschiedlich gelagerten Einzelinteressen. Um Geschäftsleitungsentscheidungen im Gläubigerinteresse nicht unnötig zu verkomplizieren, empfiehlt es sich nicht zuletzt deshalb, die einzelnen Partikularinteressen auf ein maßgebendes Interesse der Gesamtheit der Gläubiger zu abstrahieren.