Basierend auf der Analyse des vorstehenden Kapitels wird im nun folgenden zweiten Teil des Hauptteils bewertet, ob das gegenwärtige Restrukturierungsrecht in dem für den Untersuchungsgegenstand maßgeblichen Zeitpunkt ein in sich ausgewogenes und europarechtskonformes Regelungswerk bietet oder Defizite beziehungsweise Schutzlücken aufweist. Den Ausgangspunkt und zugleich den Leitfaden bilden die unterschiedlichen Standpunkte der Bundesregierung und des Rechtsausschusses. So begründete die Bundesregierung die, in Umsetzung des Art. 19 RRL, mit §§ 2, 3 StaRUG-E intendierte Gläubigerorientierung unter anderem damit, dass die Regelungen das Korrektiv für die den Geschäftsleitern in Ansehung der Restrukturierungsmöglichkeiten im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit zukommende Macht bilden, Entscheidungen zu treffen, die sich zulasten der Gläubiger als Residualberechtigte am Unternehmensvermögen auswirken.

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Neuralgische Punkte des gegenwärtigen Restrukturierungsrechts

  • Klaus Burtscher

摘要

Basierend auf der Analyse des vorstehenden Kapitels wird im nun folgenden zweiten Teil des Hauptteils bewertet, ob das gegenwärtige Restrukturierungsrecht in dem für den Untersuchungsgegenstand maßgeblichen Zeitpunkt ein in sich ausgewogenes und europarechtskonformes Regelungswerk bietet oder Defizite beziehungsweise Schutzlücken aufweist. Den Ausgangspunkt und zugleich den Leitfaden bilden die unterschiedlichen Standpunkte der Bundesregierung und des Rechtsausschusses. So begründete die Bundesregierung die, in Umsetzung des Art. 19 RRL, mit §§ 2, 3 StaRUG-E intendierte Gläubigerorientierung unter anderem damit, dass die Regelungen das Korrektiv für die den Geschäftsleitern in Ansehung der Restrukturierungsmöglichkeiten im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit zukommende Macht bilden, Entscheidungen zu treffen, die sich zulasten der Gläubiger als Residualberechtigte am Unternehmensvermögen auswirken.