Für die vorinsolvenzliche Geschäftsleiterverantwortung ist dies jedenfalls zu bejahen. Mit dem StaRUG-E hat die Bundesregierung zum großen Wurf ausgeholt, indem sie die Geschäftsleiter mit Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit zur vorrangigen Wahrung der Interessen der Gläubigergesamtheit verpflichtet hätte. Dass die hierfür verantwortlichen §§ 2, 3 StaRUG-E in der Form des Regierungsentwurfs nicht Gesetz geworden sind, ist letzten Endes aber zu begrüßen.

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Reformbedarf

  • Klaus Burtscher

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Für die vorinsolvenzliche Geschäftsleiterverantwortung ist dies jedenfalls zu bejahen. Mit dem StaRUG-E hat die Bundesregierung zum großen Wurf ausgeholt, indem sie die Geschäftsleiter mit Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit zur vorrangigen Wahrung der Interessen der Gläubigergesamtheit verpflichtet hätte. Dass die hierfür verantwortlichen §§ 2, 3 StaRUG-E in der Form des Regierungsentwurfs nicht Gesetz geworden sind, ist letzten Endes aber zu begrüßen.