Der Beitrag zieht eine Bilanz zum aktuellen Stand des Opferschutzes im deutschen Strafverfahren. Es wird ein kurzer Überblick über die Gesetzeslage gegeben, der Begriff des Opfers definiert und hinterfragt, ob derzeit die richtige Balance zwischen den Rechten des bzw. der Beschuldigten und denen des Opfers noch gewährleistet ist. Stand ist, dass Opfer inzwischen mit einer Vielzahl von Mitwirkungs- und Informationsrechten ausgestattet sind. Die in der Gesellschaft nach wie vor noch vorherrschende Vorstellung von einer Vernachlässigung des Opfers im Strafverfahren entspricht nicht mehr der Realität. Die jeweiligen Rechte der Verfahrensbeteiligten sind am Ziel des Strafverfahrens auszurichten; dies ist insbesondere die Ermittlung der materiellen Wahrheit. Derzeit können bereits einige Vorschriften benannt werden, bei denen die Gefahr besteht, dass die Verteidigungsrechte des bzw. der Beschuldigten zugunsten des Opferschutzes über Gebühr eingeschränkt werden. Dem Bedürfnis nach einer Waffengleichheit zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer muss von vornherein eine Absage erklärt werden, denn dieses widerspricht dem grundlegenden Konzept unseres Strafsystems. Der mutmaßliche Täter bzw. die Täterin ist die zentrale Figur des Strafverfahrens, was mit letztlich unvermeidbaren Belastungen für ein Opfer verbunden ist. Insbesondere die Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage ist genau zu prüfen, denn man muss sich auch der Gefahr einer Falschverdächtigung gewahr sein. Eine Ausweitung der Mitwirkungsrechte des Opfers ist nicht geboten. Im Gegensatz hierzu ist aber eine ausreichende finanzielle Entschädigung des durch eine Straftat verletzten Opfers derzeit noch nicht gewährleistet.

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Opferschutz versus Beschuldigtenrechte – Eine never-ending Story?

  • Gabriele Kett-Straub

摘要

Der Beitrag zieht eine Bilanz zum aktuellen Stand des Opferschutzes im deutschen Strafverfahren. Es wird ein kurzer Überblick über die Gesetzeslage gegeben, der Begriff des Opfers definiert und hinterfragt, ob derzeit die richtige Balance zwischen den Rechten des bzw. der Beschuldigten und denen des Opfers noch gewährleistet ist. Stand ist, dass Opfer inzwischen mit einer Vielzahl von Mitwirkungs- und Informationsrechten ausgestattet sind. Die in der Gesellschaft nach wie vor noch vorherrschende Vorstellung von einer Vernachlässigung des Opfers im Strafverfahren entspricht nicht mehr der Realität. Die jeweiligen Rechte der Verfahrensbeteiligten sind am Ziel des Strafverfahrens auszurichten; dies ist insbesondere die Ermittlung der materiellen Wahrheit. Derzeit können bereits einige Vorschriften benannt werden, bei denen die Gefahr besteht, dass die Verteidigungsrechte des bzw. der Beschuldigten zugunsten des Opferschutzes über Gebühr eingeschränkt werden. Dem Bedürfnis nach einer Waffengleichheit zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer muss von vornherein eine Absage erklärt werden, denn dieses widerspricht dem grundlegenden Konzept unseres Strafsystems. Der mutmaßliche Täter bzw. die Täterin ist die zentrale Figur des Strafverfahrens, was mit letztlich unvermeidbaren Belastungen für ein Opfer verbunden ist. Insbesondere die Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage ist genau zu prüfen, denn man muss sich auch der Gefahr einer Falschverdächtigung gewahr sein. Eine Ausweitung der Mitwirkungsrechte des Opfers ist nicht geboten. Im Gegensatz hierzu ist aber eine ausreichende finanzielle Entschädigung des durch eine Straftat verletzten Opfers derzeit noch nicht gewährleistet.