Einschränkungen des Eigentums durch Gesetz ergeben sich neben den besprochenen Bestimmungen in den §§ 905 ff. BGB und dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis aus den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer. Diese Einschränkungen geben gleichzeitig dem Bauherrn den notwendigen Spielraum, um ein Bauvorhaben durchführen zu können, das die Inanspruchnahme eines oder mehrerer Nachbargrundstücke erfordert. Da die Gesetzgebung insoweit Ländersache ist, muss im Einzelfall für jedes Bauvorhaben geprüft werden, welches Nachbarrechtsgesetz anwendbar ist.

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Nachbarrechtsgesetze der Länder

  • Cornelius Pfisterer

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Einschränkungen des Eigentums durch Gesetz ergeben sich neben den besprochenen Bestimmungen in den §§ 905 ff. BGB und dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis aus den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer. Diese Einschränkungen geben gleichzeitig dem Bauherrn den notwendigen Spielraum, um ein Bauvorhaben durchführen zu können, das die Inanspruchnahme eines oder mehrerer Nachbargrundstücke erfordert. Da die Gesetzgebung insoweit Ländersache ist, muss im Einzelfall für jedes Bauvorhaben geprüft werden, welches Nachbarrechtsgesetz anwendbar ist.