Privates Baunachbarrecht des BGB
摘要
Das BGB stellt in § 903 Satz 1 BGB zunächst folgenden Grundsatz auf: Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.