Das BGB stellt in § 903 Satz 1 BGB zunächst folgenden Grundsatz auf: Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

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Privates Baunachbarrecht des BGB

  • Cornelius Pfisterer

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Das BGB stellt in § 903 Satz 1 BGB zunächst folgenden Grundsatz auf: Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.